Rz. 1a

Die Vorschrift greift einen zuvor in § 139 RVO enthaltenen Grundsatz auf und weitet diesen auf das gesamte SGB einschließlich der als besondere Teile des SGB geltenden Gesetze (§ 68) aus. Sie gehört zu den Vorschriften, die gemäß § 37 auch anderen und abweichenden Regelungen vorginge. Sie findet nach § 36a Satz 2 KSVG auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichteten und den Versicherten und Zuschussberechtigten entsprechende Anwendung.

 

Rz. 1b

Die Regelung geht über § 134 BGB hinaus, indem sie jede nachteilige Abweichung von den öffentlich-rechtlichen Regelungen für nichtig erklärt, unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um ein gesetzliches Verbot handelt (BT-Drs. 7/868 S. 27). Die Regelung hat Schutzfunktion für die dem Sozialleistungsberechtigten zustehenden Ansprüche und die sich aus dem SGB ergebenden Pflichten, die nicht ausgeweitet werden dürfen. Obwohl sich die Vorschrift im SGB befindet, ist sie eine Vorschrift, die auf zivilrechtliche Vorschriften einwirkt. Daneben bleibt auch § 134 BGB noch anwendbar.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wird durch die Sonderregelung des § 46 über den Verzicht auf Sozialleistungsansprüche als einseitige rechtgeschäftliche Erklärung ergänzt, wonach der Verzicht zum Nachteil eines Dritten allerdings nach § 46 Abs. 2 unwirksam ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge