Rz. 20

Als Sozialleistungsberechtigter und von der Vorschrift geschützter Personenkreis kommen alle natürlichen oder juristischen Personen in Betracht, denen soziale Rechte nach §§ 3 bis 10 oder sonstige Ansprüche nach den besonderen Büchern zustehen können. Nicht erforderlich ist, dass schon ein bestimmter Sozialleistungsanspruch schon entstanden ist, der von der Vereinbarung betroffen wäre. Ausreichend ist, dass jemand ohne die Vereinbarung die Voraussetzungen für künftige Sozialleistungen erfüllt.

 

Rz. 21

Nicht zu den Sozialleistungsberechtigten gehört insbesondere der Arbeitgeber, dem das SGB nur Pflichten auferlegt. Dieser kann sich daher nicht darauf berufen, dass er wegen der Vereinbarung der zusätzlichen Übernahme der Arbeitnehmeranteile und der darin liegenden Nettolohnvereinbarung nach § 14 Abs. 2 SGB IV dann zu höheren Beiträgen herangezogen wird.

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