Rz. 13

Die Beendigung der wirksamen zustande gekommenen Lebenspartnerschaft erfolgte und erfolgt auf Antrag durch ein die Lebenspartnerschaft aufhebendes Urteil (§ 15 Abs. 1 LPartG). Ausreichend ist dabei die ein- oder beidseitige öffentlich beurkundete Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Bei beidseitig übereinstimmender Erklärung erfolgt die Aufhebung nach 12 Monaten seit der Erklärung, bei einseitiger Erklärung nach 36 Monaten nach Zustellung der Erklärung an den anderen Lebenspartner. Die Lebenspartnerschaft kann aber auch schon früher auf Verlangen eines Lebenspartners durch Urteil aufgehoben werden, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragstellenden aus Gründen, die in der anderen Person liegen, eine unzumutbare Härte wäre (zur "Entpartnerung" vgl. Kaiser, FamRZ 2002 S. 866).

 

Rz. 14

Daneben gab und gibt es noch ein Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn darüber Zweifel bestehen. Ein ausdrückliches behördliches Antragsrecht für ein solches Feststellungsverfahren ist jedoch nicht vorgesehen.

 

Rz. 15

Das Ende der Lebenspartnerschaft kann, ähnlich wie die Scheidung, Unterhaltsansprüche auslösen und führt zu einer entsprechenden Vermögensauseinandersetzung. Im Sozialrecht führt das Ende der Lebenspartnerschaft zumeist zu den gleichen Folgen, wie dies bei einer Scheidung der Fall ist.

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