Rz. 15

Mit Satz 2 wird klargestellt, dass aus dem Benachteiligungsverbot wegen Rasse, ethnischen Herkunft oder einer Behinderung keine Sozialleistungsansprüche abgeleitet werden können, die nicht schon in den einzelnen Sozialgesetzbüchern vorgesehen sind (so Begründung BT-Drs. 16/1780 S. 28). Die Regelung soll wohl dahingehend zu verstehen sein, dass sich aus einer vermeintlichen Benachteiligung kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Sozialleistung herleiten lässt. Dies folgt jedoch dem Grunde nach bereits daraus, dass sich das Benachteiligungsverbot auf die Inanspruchnahme sozialer Rechte bezieht, diese also dem Grunde nach bestehen müssen. Soweit keine sozialen Rechte bestehen, kann auch keine Inanspruchnahme erfolgen, bei der eine Diskriminierung auftreten könnte.

 

Rz. 16

Die Regelung des Satzes 2 wiederholt dem Grunde nach lediglich die sich bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 31 ergebende Folge, dass sich Sozialleistungsansprüche lediglich aus den materiell-rechtlichen Vorschriften der besonderen Bücher des SGB ergeben können. Die ausdrückliche Erwähnung, dass sich aus dem Benachteiligungsverbot keine materiellen Ansprüche ableiten lassen sollen, zeigt die Befürchtung des Gesetzgebers, dass aus europarechtlichen Diskriminierungsverboten Gleichbehandlungsgebote werden und daraus dann wiederum konkrete Leistungsansprüche abgeleitet werden, die materiell-rechtlich gerade nicht bestehen sollen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z. B. Urteil v. 21.6.2007, C-231/06, NJW 2007 S. 3625, und Urteil v. 1.4.2008, C-267/06, NJW 2008 S. 1649) bleibt abzuwarten, ob und in wieweit sich dieser Versuch der Begrenzung von Leistungsansprüchen auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen als wirksam erweisen wird.

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