Rz. 17

Anders als in Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG vorgesehen und vorgeschrieben, enthalten weder § 33c noch § 19a SGB IV Rechtsfolgen oder Sanktionen für den Fall der Diskriminierung wegen der Rasse, ethnischen Herkunft oder Behinderung bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Da durch § 2 Abs. 2 AGG gerade auch der Rückgriff auf das AGG ausgeschlossen sein soll (vgl. BT-Drs. 16/1780 S. 32), fehlen für die Sozialversicherung Sanktions- und auch Beweislastregelungen zugunsten der Berechtigten, wie diese nach Art. 8 der Richtlinie 2000/43/EG in § 22 AGG vorgesehen sind (a. A. wohl Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 33c Rz. 11; Lilge, SGB I, 3. Aufl., § 33c Rz. 6, die § 22 AGG für anwendbar halten). Sanktionsmöglichkeiten können sich auch nicht unter Rückgriff auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben, weil damit nur ein Zustand hergestellt werden kann, der auch gesetzlich vorgesehen ist, was für Sanktionen gerade nicht der Fall ist (missverständlich Weselski, in: jurisPK-SGB I, § 33c Rz. 30, Stand: 20.1.2014). Einer Sanktion oder Beweislastregelung bedarf es wohl auch nicht; denn wenn und soweit ein Sozialleistungsanspruch besteht, kann dieser im Wege der Leistungsklage verfolgt werden. Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sieht daher vor, dass von einer Beweislastverteilung abgesehen werden kann, wenn die Ermittlung des Sachverhaltes dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt.

 

Rz. 18

Im Fall einer Diskriminierung besteht auch ohne ausdrückliche Benennung das Recht, sich an die Aufsichtbehörde zu wenden oder aber Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, soweit in der Art und Weise der Leistungserbringung oder gelegentlich dieser eine Diskriminierung wegen der Rasse, ethnischen Herkunft oder Behinderung erfolgt. Soweit eine Diskriminierung darin liegt oder nach Auffassung eines Betroffenen darin liegen soll, dass eine Leistung verweigert und abgelehnt wird, erfolgt der Rechtsschutz über Widerspruchs- und Klageverfahren.

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