Rz. 30

Nach Abs. 1 Satz 1 dürfen die Sozialdaten nicht unbefugt verarbeitet werden (Verbot).

Die Verarbeitung umfasst nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO alle Formen des Umganges (Vorgänge) mit Sozialdaten von der Erhebung bis zur Löschung/Vernichtung (vgl. auch Rz. 16). Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Verarbeitungsbegriff auch die Übermittlung beinhaltet.

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