Rz. 46

Personenbezogene Daten müssen "in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden" (Abs. 1 Buchst. e).

Aus der Begründung in EG 39 DSGVO ergibt sich, dass die personenbezogenen Daten angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein sollten. Vor allem sollte die Speicherdauer für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden.

Im Sozialdatenschutz entspricht dies dem Erforderlichkeitsprinzip in den Vorschriften des SGB X (vgl. Rz. 44).

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