Rz. 58

Die Verzeichnisse durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter sind schriftlich zu führen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen (Art. 30 Abs. 3 DSGVO).

Auf Anfrage sind die Verzeichnisse der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen (Art. 30 Abs. 4 DSGVO).

 

Rz. 59

Art. 30 Abs. 5 DSGVO enthält eine Ausnahme von der Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Allerdings gilt diese Ausnahme nicht, wenn die vorgenommene Verarbeitung

  • ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt,
  • die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder
  • eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten i. S. d. Art. 10 erfolgt.

Sofern eine dieser 3 Ausschlusskriterien vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Führen eines Verzeichnisses.

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