Rz. 64

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben nach Art. 32 Abs. 4 DSGVO Schritte zu unternehmen um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichte.

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