Rz. 66

Art. 35 DSGVO verpflichtet in Abs. 1 den Verantwortlichen vorab eine Abschätzung der Folgen für den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen (Datenschutz-Folgenabschätzung), wenn die Art der Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten bedeuten wird. Ein Risiko wird als hoch eingestuft, wenn die Verarbeitung für natürliche Personen auch eine Schädigung oder eine Beeinträchtigung der persönlichen Rechte und Freiheiten mit sich bringen könnte (vgl. Rz. 69).

Nach Art. 35 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche dann auch den Datenschutzbeauftragten zu beteiligen.

Art. 35 Abs. 3 DSGVO benennt bestimmte Fallgruppen, bei denen eine Folgenabschätzung stets durchzuführen ist. Dazu zählen

  • das Profiling,
  • die Verarbeitung besonders sensibler Daten sowie
  • eine umfangreiche Videoüberwachung.
 

Rz. 67

Nähere Hintergründe liefert EG 89 DSGVO; danach sollten die nach der Richtlinie 95/46/EG geforderten Meldepflichten über Verarbeitungen personenbezogener Daten bei den Aufsichtsbehörden "abgeschafft und durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt werden, die sich stattdessen vorrangig mit denjenigen Arten von Verarbeitungsvorgängen befassen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen. Zu solchen Arten von Verarbeitungsvorgängen gehören insbesondere solche, bei denen neue Technologien eingesetzt werden oder die neuartig sind und bei denen der Verantwortliche noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt hat bzw. bei denen aufgrund der seit der ursprünglichen Verarbeitung vergangenen Zeit eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig geworden ist".

 

Rz. 68

Zeigt die Datenschutz-Folgenabschätzung ein verbleibendes hohes Risiko, muss nach Art. 36 Abs. 1 DSGVO die Datenschutzaufsichtsbehörde konsultiert werden (vgl. Rz. 69 f.).

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