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Die Verarbeitung von Sozialdaten ist immer dann unbefugt, wenn sie nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Vorschrift des 2. Kapitels SGB X oder der übrigen Bücher des SGB geschieht, sofern nicht die DSGVO gilt.

Solche unbefugt verarbeitet Sozialdaten dürfen von keiner Person oder Stelle verwendet werden; auch nicht für gerichtliche Verfahren. Kommt es zu einer unzulässigen Datenübermittlung, haben die Sozialleistungsträger in Anlehnung an § 78 SGB X als schadensbegrenzende Maßnahme gegenüber dem Empfänger der Daten ein Verwendungs- oder Verwertungsverbot auszusprechen. Nach § 78 Abs. 1 SGB X haben Stellen, die nicht in § 35 genannt sind und denen Sozialdaten übermittelt wurden, diese nur zu dem Zweck zu verarbeiten oder zu nutzen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt wurden. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass unbefugt übermittelte Sozialdaten nicht verwendet werden dürfen. Näheres zu den Möglichkeiten und Grenzen eines Verwendungsverbotes kann der Komm. zu § 78 SGB X entnommen werden.

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