Rz. 11

Als kraft Gesetzes entstehende Ansprüche können die Einzelansprüche, seien es einmalige, laufende oder regelmäßig wiederkehrende, nur dann und insoweit entstehen, als der vollständige Tatbestand dafür erfüllt ist, und es dürfen keine anspruchsausschließenden Gründe vorliegen (z. B. das Ruhen des Einzelanspruchs oder dessen Verjährung). Als Rechtsgrundlage für konkrete Ansprüche kommen sowohl die formellen Gesetze selbst als auch auf einer gesetzlichen Regelung beruhende untergesetzliche Rechtsnormen (Satzungen) in Betracht.

 

Rz. 12

Soweit bei laufenden oder sich wiederholenden Sozialleistungen, insbesondere Renten, Krankengeld, Leistungen der Arbeitsförderung, zwischen Stammrecht und Einzelansprüchen unterschieden wird (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 23.6.1994, 4 RA 70/93) ist dies missverständlich, weil mit dem Stammrecht lediglich der vollständige gesetzliche Tatbestand für die sich daraus ergebenden wiederkehrende Einzelleistungen gemeint und beschrieben ist. Das Stammrecht selbst kann daher nicht als ggf. einklagbarer Anspruch i. S. d. § 194 Abs. 1 BGB entstehen (vgl. Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB I, § 40 Rz. 9, Stand: Januar 2003, und Komm. zu § 38).

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