Rz. 6

Die Vorschrift gilt unmittelbar für alle Ansprüche auf Sozialleistungen des Berechtigten gegen den Sozialleistungsträger (§ 40). Dabei wird eine Unterscheidung zur Art der Leistungsgewährung nicht vorgenommen. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Ansprüche auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet sind (§ 11) oder es sich um einmalige, wiederkehrende oder laufende Leistungen handelt. Bei Dienst- oder Sachleistungen ist die Verjährung faktisch jedoch zumeist ohne Bedeutung, da eine Leistungserbringung für zurückliegende Zeiten im Regelfall praktisch ausgeschlossen ist und Verjährung allenfalls im Zusammenhang mit der Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung dieser Leistungen (z. B. nach § 13 Abs. 3 SGB V oder § 15 SGB IX) Bedeutung erlangen könnte.

 

Rz. 7

Der Verjährung unterliegen unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs die kraft Gesetzes entstandenen und zu erfüllenden Sozialleistungsansprüche, die mit ihrem gesetzlichen Entstehen zugleich auch der Verjährung unterliegen (vgl. Komm. zu § 40 und BSG, Urteil v. 9.6.1961, GS 2/59). Für Ansprüche auf Ermessensleistungen (§ 39) gilt die Vorschrift zwar ebenfalls, hat aber wegen der Bestimmung in § 40 Abs. 2 praktische Bedeutung nur im Rahmen von Abs. 3.

 

Rz. 8

Die Verjährungsfolge haftet dem gesetzlich entstehenden Anspruch an und läuft daher auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Berechtigten, insbesondere gegen Leistungsträger, auf die die Ansprüche übergegangen oder an die die Ansprüche abgetreten sind, sowie für Sonderrechtsnachfolger (§ 56) und Erben (§ 58). Anders als nach der Neufassung des § 199 BGB ist positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Anspruch für den Beginn der Verjährung nicht maßgebend.

 

Rz. 9

Der Verjährung unterliegt nur der einzelne Erfüllungsanspruch (der Einzelleistungsanspruch), nicht jedoch der Anspruch auf das zugrunde liegende sog. Stammrecht. (vgl. bereits BSG, Großer Senat Beschluss v. 21.12.1971, GS 4/71BSG, Urteil v. 22.10.1996, 13 RJ 17/96; ebenso Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 45 Rz. 6, Stand: Juli 2017). Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Dauerleistungen können daher nur die Einzelansprüche verjähren. Die bescheidmäßige Feststellung von Leistungsansprüchen hindert daher die Verjährung der daraus entstehenden wiederkehrenden Erfüllungsansprüche nicht.

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