Rz. 2

Die Vorschrift regelte und regelt als Grundsatz (Soll-Vorschrift) für die Erfüllung von Sozialleistungen in Geld die kostenfreie Überweisung auf ein Konto oder die Übermittlung an den Wohnsitz des Empfängers. Die Regelung hatte und hat nur subsidiären Charakter gegenüber besonderen Vorschriften (vgl. § 37) und ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet, damit bei besonderen Umständen im Einzelfall auch Geldleistungen auf andere Weise erbracht werden können, z. B. durch Barzahlung in den Amtsräumen des Leistungsträgers (so die Gesetzesbegründung BT-Drs. 7/868 S. 31). Inhaltlich entspricht die Regelung für die Erfüllung von Geldleistungsansprüchen dem § 362 BGB und ist dem Charakter von Geldschulden als Schickschulden nach § 270 Abs. 1 BGB angelehnt.

 

Rz. 3

Die Rechtsänderung zum 25.10.2013 durch das BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) war damit begründet worden (BT-Drs. 17/12297 S. 41), dass Zahlungen auf ein Konto des Empfängers und Übermittlungen an den Wohnsitz im Inland kostenfrei seien, die Rechtslage bei Zahlungen auf ein Konto oder Übermittlungen ins Ausland aber unklar sei. Mit der Änderung werde in Abs. 1 klargestellt, dass auch Zahlungen oder Übermittlungen an den Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 v. 30.3.2012, S. 22) kostenfrei seien. In Abs. 2 werde klargestellt, dass bei allen übrigen Zahlungen lediglich die Kosten bis zu dem vom Leistungsträger beauftragten Geldinstitut übernommen werden. Die Regelung orientiere sich an dem bisherigen Verfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund, Kosten der Überweisung oder der Übermittlung in das Ausland bis zur ersten Korrespondenzbank zu übernehmen. Korrespondenzbanken sind Banken, die der Deutsche Renten Service der Deutschen Post AG für den Transfer des Geldes in das Ausland einschaltet, da inländische Geldinstitute faktisch nicht direkt Zahlungen in das Ausland und bis zum Geldinstitut des Berechtigten transferieren könnten. Weitere Kosten und Umrechnungsverluste trage der Empfänger.

 

Rz. 4

Diese Gesetzesbegründung verdeckt, dass die Änderung der Vorschrift an sich schon in das mit Wirkung zum 9.4.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 610) gehört hätte, wie die entsprechenden Änderungen in § 42 Satz 1 SGB II, § 337 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, § 96 Abs. 3 SGB VII und des Wohngeldrechts durch Art. 9 des SEPA-Begleitgesetzes bestätigen.

 

Rz. 5

Obwohl die Vorschrift sprachlich nahezulegen scheint, dass es für das Konto des Empfängers darauf ankommt, dass das Geldinstitut die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 v. 30.3.2012, S. 22) erfüllt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11395 S. 9), dass die Regelung letztlich darauf abzielt, für den Berechtigten auch kostenfreie Zahlungen auf ein Konto des Berechtigten innerhalb des EWR zu ermöglichen und vorzusehen (Zum Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 vgl. Gabbert, RVaktuell 2013 S. 317). Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthält insbesondere technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union, wobei die Begriffe "Überweisungen" und "Lastschriften" in Art. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegt sind. Die Verordnung selbst enthält keine Anforderungen an das Geldinstitut, sondern stellt in Art. 2 Nr. 8 auf "Zahlungsdienstleister" ab, die in der RL 2007/64/EG v. 13.11.2007 (ABl. L 319/1) definiert wurden. Dieser Begriff wird in § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) v. 25.6.2009 (BGBl. I S. 1506), mit dem die EU-RL umgesetzt wurden, weitgehend übernommen. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist notwendige Voraussetzung die Zulassung als Zahlungsdienstleister, die sich jeweils nach nationalem Recht richtet. Da allerdings in § 47 vorausgesetzt wird, dass die Überweisung an ein Geldinstitut zu erfolgen hat, kommt die Überweisung an andere Einrichtungen, auch wenn diese als Zahlungsdienstleister i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zugelassen sind und als Zahlungsdienst Überweisungen ausführen und ausführen dürfen (z. B. Online-Zahlungsdienste), nicht in Betracht.

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