Rz. 37
Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.12.2021 geändert. Der Abs. 1 hat dann folgende Fassung:
(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 v. 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
Rz. 38
Die Rechtsänderung ist in BT-Drs. 19/17586 S. 79 (elektr. Fassung) wie folgt begründet worden:
"Der Grundsatz, dass Überweisungen von Geldleistungen auf ein Konto des Leistungsempfängers zu erfolgen haben und nur in atypischen Fällen auch eine Überweisung auf ein Konto einer anderen Person zulässig sein kann, wird aufgehoben. Nunmehr sind Geldleistungen auf ein vom Leistungsempfänger angegebenes Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, zu überweisen. Es kann sich dabei auch um ein Konto handeln, das nicht der oder dem Leistungsberechtigten gehört. Empfänger im Sinne der Vorschrift kann neben der oder dem Leistungsberechtigten auch ein aufgrund Rechtsgeschäfts oder Gesetzes zur Entgegennahme der entsprechenden Sozialleistung berechtigter Dritter sein. Stimmen Kontoinhaber und die leistungsberechtige Person nicht überein, kann der zuständige Sozialleistungsträger im Rahmen der Amtsermittlung zur Erfüllung seiner aus § 17 Absatz 1 Nummer 1 SGB I folgenden Obhutspflicht (vgl. BSG Urteil v. 25.1.2001 – Az.: B 4 RA 48/99 R) auch zusätzliche Informationen anfordern (z. B. Name und Anschrift des Kontoinhabers), um zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Überweisung auf das angegebene Konto bestehen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund der räumlichen Distanz zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Kontoinhaber nicht damit zu rechnen ist, dass die Geldleistung der leistungsberechtigten Person zufließen wird, bzw. die Vermutung naheliegt, dass Verpfändungsbeschränkungen mit der unmittelbaren Überweisung umgangen werden sollen. Mit der Änderung werden die insoweit von der bisherigen Regelung des § 47 SGB I abweichenden Regelungen des § 42 Absatz 3 SGB II und § 337 Absatz 1 SGB III für alle Sozialleistungsträger übernommen. Die Änderungen führen außerdem dazu, dass Empfänger von Sozialleistungen als Alternative zur kostenfreien Überweisung der Geldleistung auf ein Konto zwar weiterhin die Möglichkeit haben, auf Verlangen die Geldleistung an ihren Wohnsitz beziehungsweise an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland oder im Europäischen Ausland – vorbehaltlich abweichender Regelungen – übermitteln zu lassen. Jedoch erfolgt diese Übermittlung in der Regel nicht mehr kostenfrei. Die Kosten haben die Leistungsempfänger zu tragen, indem die Übermittlungskosten von der auszuzahlenden Leistung einbehalten werden. Diese Rechtsänderung berücksichtigt, dass seit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes am 18.6.2016 (BGBl. I, S. 720) jeder Verbraucher grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto hat. Das Zahlungskontengesetz setzt die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 v. 28.8.2014, S. 214) um. Daher besteht in der Regel kein Bedarf mehr für Übermittlungen von Geldleistungen an den Wohnsitz beziehungsweise den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Empfänger. Zudem ist es nicht mehr gerechtfertigt, dass die hierfür anfallenden Kosten bei den Sozialleistungsträgern und damit der Solidargemeinschaft verbleiben. Soweit dem Empfänger jedoch unverschuldet die Eröffnung eines Kontos nicht möglich ist, sollen ihm zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Kosten für die Übermittlung der Geldleistung an seinen Wohnsitz beziehungsweise Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht auferlegt werden, denn anderenfalls könnte er seinen Anspruch auf die Geldleistung nur verbunden mit einer Kostenlast geltend machen. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde bereits mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) eine entsprechende Regelung in § 42 Absatz 3 SGB II eingeführt. Im Berei...