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Grundgedanke des SER ist, dass die staatliche Gemeinschaft die Lasten ausgleichen muss, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal, namentlich durch Eingriffe von außen, entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einen Bürger oder bestimmte Gruppen getroffen haben (BVerfG, Entscheidung v. 3.12.1969, 1 BvR 624/56, BVerfGE 27 S. 253, 283; Beschluss v. 30.5.1978, 1 BvL 26/76, BVerfGE 48 S. 281, 288; vgl. auch BSG, Urteil v. 8.12.1982, 9a/9 RVi 4/81, SozR 3850 § 54 Nr. 2 Einstandspflicht). Geschützt sind mithin Personen, die freiwillig oder unfreiwillig eine mit einem gesundheitlichen Risiko einhergehende Verpflichtung gegenüber der staatlichen Gemeinschaft eingegangen sind. Das SER stellt damit eine besondere Art des Ausgleichs von Sonderopfern für die Allgemeinheit dar (BVerfGE 17 S. 38, 46, 49; BSG, Urteil v. 5.3.1980, 9 RVi 1/79). Leistungen des SER setzten somit eine Garantenstellung der staatlichen Gemeinschaft voraus (BSG, Urteil v. 29.5.1980, 9 RVi 3/79, SozR 3850 § 51 Nr. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.12.2001, L 10 VS 42/98). Sie sind das Korrelat eines auf sie gerichteten gesetzlich normierten Aufopferungsanspruchs kraft Risikohaftung des Staates (vgl. BSG, Urteil v. 7.5.1986, 9a RV 20/85, SozR 3100 § 56 Nr. 3). Diese Risikohaftung korrespondiert mit der Pflicht, den verursachten Schaden ganz oder zumindest teilweise auszugleichen. Die Leistungen des SER beruhen somit nicht auf schlichten Billigkeitserwägungen auf der Grundlage einer Fürsorgepflicht des Staates; sie dienen vielmehr der Kompensation für das dem Staat an Gesundheit und Leben erbrachte besondere Opfer (BVerfG, Beschluss v. 30.5.1978, 1 BvL 26/76, BVerfGE 48 S. 281, 288). Ausgeglichen werden sollen grundsätzlich individuelle Nachteile mittels des in § 24 Abs. 1 gelisteten Leistungsspektrums, mithin auch ein auf den Gesundheitsschaden zurückzuführender wirtschaftlicher Nachteil (BSG, Urteil v. 12.6.2003, B 9 V 2/02 R, SozR 4-3100 § 84a Nr. 1) in allerdings pauschalisierter Form (vgl. BSG, Urteil v. 28.4.2005, B 9a/9 VJ 1/04 R, SozR 4-3100 § 30 Nr. 2).

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