Rz. 21

Nach § 5 Satz 2 haben auch Hinterbliebene einen Anspruch auf angemessene wirtschaftliche Versorgung. Der informative Charakter dieser Norm wird spezialgesetzlich ausgefüllt. Hierzu ist auf die Vorschriften über die Hinterbliebenenversorgung im BVG (§§ 38 ff.) Bezug zu nehmen, die mittels entsprechender Verweisungsmechanismen in allen SER-Nebengesetzen entsprechend gelten.

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