Rz. 1a

Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage dafür, dass die Stelle, der die Kosten der Unterbringung (nach § 49 Abs. 1) zur Last fallen, die laufenden Geldleistungsansprüche des Untergebrachten auf sich überleiten kann, die dem Untergebrachten gegenüber einem zur Geldleistung verpflichteten Sozialleistungsträger zustehen. Die Überleitung durch schriftliche Anzeige bewirkt, dass diese Stelle nunmehr Inhaber des Zahlungsanspruchs wird, soweit die Überleitung möglich und nach Abs. 2 bewirkt ist. Hierbei handelt es sich, wie bei §§ 48, 49, um eine gesetzliche Regelung, die die Erfüllung der Sozialleistungsansprüche in Abweichung von § 47 durch Zahlung an Dritte zulässt bzw. vorschreibt und stellt eine Ergänzung zu §§ 48, 49 dar (BT-Drs. 7/868 S. 31). Die in Bezug genommene Vorläuferregelung des § 119a RVO war zuletzt (durch das Kostenermächtigungsänderungsgesetz v. 23.6.1970, BGBl. I S. 805) dahingehend geändert ­worden, dass in diesen Fällen an die Stelle des gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) eine Überleitungsanzeige getreten ist. Dies war damit begründet worden, dass Überzahlungen an den Untergebrachten vermieden werden sollten, die entstehen könnten, wenn der Versicherungsträger nicht rechtzeitig von der Unterbringung des Berechtigten erfährt. Durch die Überleitungsanzeige ist er dagegen stets rechtzeitig informiert. Die Neufassung sollte zudem dem Gebot der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung dienen (BT-Drs. VI/329).

 

Rz. 1b

Der Grund und Hintergrund für die Überleitung laufender zum Lebensunterhalt dienender Sozialleistungen liegt darin, dass der Untergebrachte diese Leistungen, mindestes aber Unterkunft und Verpflegung, aufgrund der Unterbringung zulasten eines Dritten bereits tatsächlich erhält. Soweit der Untergebrachte diesem Dritten die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat, sollen sie auch, ohne den Umweg über Vollstreckungsmaßnahmen, quasi unmittelbar zwischen dem Kostenträger und dem für diese Leistung zuständigen Sozialleistungsträger abgewickelt werden.

 

Rz. 2

Abs. 2 enthält daher die gesetzlichen Begrenzungen und Voraussetzungen für den Umfang des bewirkten Anspruchsübergangs (soweit) aufgrund einer Überleitungsanzeige und die Privilegierung der nach § 49 Abs. 1 und 2 unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, für die die laufenden Geldleistungen gleichfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen.

 

Rz. 3

Abs. 3 dehnt den Anwendungsbereich auch auf untergebrachte Kinder und die Überleitung der für diese zustehenden laufenden Geldleistungen aus und enthält insoweit eine Sonderregelung zu § 48 und auch zu Abs. 1, als hier keine Identität zwischen Untergebrachtem und Sozialleistungsberechtigtem bestehen muss.

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