Rz. 2

§ 51 enthält die schon früher in Einzelvorschriften vorgesehene und von der Rechtsprechung generell anerkannte Möglichkeit der Aufrechnung, als an sich zivilrechtliches Rechtsinstitut, auch für das Sozialrecht. Es werden daher auch keine eigenen Regelungen für die Aufrechnung im Sozialrecht getroffen, sondern die Anwendung und Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB unterstellt.

 

Rz. 3

Die Bedeutung der Vorschrift liegt daher weniger in der Regelung der Zulässigkeit der Aufrechnung, als in der Begrenzung des Umfangs der Aufrechnungsbefugnis durch Rückgriff auf die Pfändungsbestimmungen des § 54 (Abs. 1) und eine besondere Begrenzung bei der Aufrechnung mit Erstattungs- oder Beitragsansprüchen (Abs. 2), für die durch Gesetz v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) mit Wirkung zum 27.8.1980 dem Abs. 2 der 2. HS angefügt wurde, um Sozialhilfebedürftigkeit durch Aufrechnung auszuschließen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge