Rz. 4

Die Vorschrift enthält zunächst einmal die gesetzliche Klarstellung, dass eine Aufrechnung auch gegenüber in Geld bestehenden Sozialleistungsansprüchen möglich ist, wenn die Aufrechnungslage gegeben ist. Soweit die danach erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bewirkt die Erklärung der Aufrechnung die Erfüllung des dem Berechtigten zustehenden Sozialleistungsanspruchs gegen Erlöschen der Gegenforderung. Die Vorschrift regelt nur die Aufrechnung des Leistungsträgers dem Berechtigten gegenüber und bestimmt Umfang und Grenzen der Aufrechnungsbefugnis.

 

Rz. 5

Der umgekehrte Fall, die Aufrechnung des Berechtigten dem Leistungsträger gegenüber, wird von der Vorschrift nicht erfasst (BT-Drs. 7/868 S. 32). Hier gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB. Dessen Recht zur Aufrechnung ist daher auch nicht eingeschränkt. Insbesondere kann daher der Sozialleistungsberechtigte ungeachtet der Pfändbarkeit der Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach die Aufrechnung erklären, um seine Leistungspflicht zu erfüllen.

 

Rz. 6

Nicht in die Vorschrift einbezogen ist die Aufrechnung der Leistungsträger untereinander und die Aufrechnung der Leistungsträger gegenüber Dritten, die nicht Sozialleistungsberechtigte sind. Hier ist die Aufrechnung nach den allgemeinen Vorschriften ohne die Einschränkungen nach § 51 zulässig, soweit der Ausgleich nicht über die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X zu erfolgen hat.

 

Rz. 7

Der Aufrechnung ähnlich wirkt die Anrechnung von Vorschüssen oder vorläufigen Leistungen nach §§ 42, 43 auf die endgültige Leistung (vgl. Komm. §§ 42, 43), ist jedoch von der Aufrechnung zu unterscheiden.

 

Rz. 8

Auch für die Aufrechnung nach § 51 gilt, dass gem. § 37 Sonderregelungen vorgehen:

  • Nach § 333 SGB III ist die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs wegen zu Unrecht gezahlter Leistungen und die Aufrechnung mit Beitragserstattungsansprüchen in voller Höhe möglich (vgl. Komm. zu § 333 SGB III).
  • § 75 EStG ermöglicht die Aufrechnung wegen Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld bis zur Hälfte des laufenden Kindergeldes, soweit nicht Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII eintritt, und mit einem späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.
  • § 26 SGB XII lässt in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässig herbeigeführten unrechtmäßigen Leistungsbezugs für die Rückforderung der Leistung eine Aufrechnung mit Sozialhilfeansprüchen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zu (vgl. Komm. zu § 26 SGB XII).
  • Nach § 43 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat, wobei der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden kann. Diese Aufrechungsmöglichkeit ist auf 3 Jahre begrenzt (vgl. Komm. zu § 43 SGB II).

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