Rz. 13

Der Sozialleistungsträger (als Schuldner der Forderung mit der aufgerechnet) und der Leistungsberechtigte (als Schuldner der Hauptforderung gegen die aufgerechnet wird) müssen sich zugleich jeweils als Schuldner und Gläubiger von Geldleistungsansprüchen gegenüberstehen (Personenidentität). Für diese Personenidentität ist ausreichend, dass der Leistungsberechtigte im Wege der Durchgriffshaftung oder aus anderen Gründen (Bürgschaft, Schuldübernahme) für eine Forderung des Sozialleistungsträgers haftet. Die Ausnahme von der Personenidentität ist in § 52 als Verrechnung geregelt.

 

Rz. 13a

Die Gegenseitigkeit der Ansprüche ist lediglich davon abhängig, dass sozialversicherungsrechtlich das die Zahlungspflicht begründende Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger besteht. Daher ist es für die Gegenseitigkeit unschädlich, wenn der Sozialleistungsträger, wie z.B. die Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV), mit ihrer Forderung auch Beitragsansprüche für einen anderen Sozialleistungsträger geltend macht und diese zur Aufrechnung stellt. Andererseits kann aber der Sozialleistungsträger, dem die Beiträge im Innenverhältnis zustehen, diese Ansprüche nicht einem Sozialleistungsberechtigten durch Aufrechnung entgegenhalten. Die Pflegekasse kann rückständige Beiträge zur Pflegeversicherung, die als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV) an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen sind (§ 28h SGB IV), nicht mit dem Anspruch auf Vergütung von Pflegeleistungen verrechnen oder aufrechnen (BSG, Urteil v. 12.6.2008, B 3 P 1/07 R). 

 

Rz. 14

Die Gegenseitigkeit muss nicht vom Entstehen der Ansprüche an bestanden haben. Auch dem Erben oder Sonderrechtsnachfolger (§§ 56 ff.) gegenüber kann daher die Aufrechnung erklärt werden, da dieser in die Schuldner- oder Gläubigerstellung eintritt. Die Gegenseitigkeit kann auch dadurch entstehen, dass ein Sozialleistungsanspruch an einen Dritten abgetreten wird, dem gegenüber der Leistungsträger eine Forderung hat.

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