Rz. 37

Soweit die Abtretung nach den Abs. 2 und 3 wirksam ist, hat der Sozialleistungsträger an den neuen Gläubiger zu zahlen. Das ist dem Grunde nach ab dem Zeitpunkt der Abtretung der Fall, weil mit der Abtretung als Verfügungsgeschäft der Anspruch auf den Zessionar übergeht.

 

Rz. 38

Der Sozialleistungsträger ist jedoch, solange die Abtretung ihm nicht mitgeteilt ist, durch § 407 BGB geschützt, wenn er an den ursprünglich Leistungsberechtigten die Sozialleistung vollständig erbringt. Dies gilt insbesondere bei Sicherungsabtretungen, die erst offengelegt werden, wenn die Zahlungen des Schuldners ins Stocken geraten oder unterbleiben. Diesen Schutz des Sozialleistungsträgers bei Unkenntnis der Abtretung verlängert Abs. 4 dahingehend, dass der Sozialleistungsträger nicht unmittelbar nach positiver Kenntnis an den neuen Gläubiger leisten muss, sondern diese Verpflichtung erst mit Ablauf des nächsten vollen Kalendermonats nach Offenlegung der Abtretung besteht. Damit wird einerseits dem typischen, zum Monatsbeginn bestehenden Fälligkeitstermin für Sozialleistungen Rechnung getragen, andererseits dem Sozialleistungsträger Zeit zur Klärung der Fragen der Abtretbarkeit und zur Zahlungsumstellung gegeben.

 

Rz. 39

Aus der fehlenden Verpflichtung zur Auszahlung vor Ablauf des Kalendermonats lässt sich schließen, dass der Sozialleistungsträger jedoch berechtigt ist, schon vorher mit befreiender Wirkung an den Neugläubiger zu leisten. Dies wird insbesondere bei der Nachzahlung von Sozialleistungen in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 anzunehmen sein, wenn die Abtretung bekannt und sobald die Nachzahlung berechnet und festgestellt ist. Ob der Sozialleistungsträger sich in diesen Fällen mit der Auszahlung bis zum Ablauf des nächsten vollen Kalendermonats Zeit lassen kann, erscheint allerdings zweifelhaft.

 

Rz. 40

Desgleichen kann der Sozialleistungsträger die Auszahlung an den Neugläubiger bewirken, wenn ihm der Sozialleistungsberechtigte selbst die Abtretung anzeigt und um entsprechende Auszahlung bittet. Hier muss der Sozialleistungsträger wegen § 409 Satz 1 BGB diese Anzeige selbst dann gegen sich gelten lassen, wenn die Abtretung unwirksam war, so dass sich Feststellungen zum zulässigen Umfang der Abtretung zumeist auf wenige Fragen reduzieren.

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