Rz. 55
Dörr, Verwaltungsakte nach Abtretung oder Pfändung von Renten?, SGb 1988 S. 8.
Elling, Abtretung von Sozialleistungen, NZS 2000 S. 281.
Eichenhofer, Erstattung trotz Vorausabtretung?, SGb 1991 S. 292.
von Einem, Rechtliche Probleme bei der Abtretung sozialrechtlicher Ansprüche, JR 1993 S. 270.
Günther, Abtretung, Pfändung und Abzweigung von Sozialleistungen, ZFSH/SGB 1998 S. 272.
Heilemann, Die Rückforderung von Sozialleistungen in Abtretungs- und Pfändungsfällen, SozVers 1999 S. 148.
Kamprad, Die Pfändbarkeit künftiger Rentenansprüche, SGb 1990 S. 184.
Keller, Ist die Feststellung des wohlverstandenen Interesses an der Abtretung eines Sozialleistungsanspruchs (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) aufhebbar?, ZfS 1993 S. 73.
E. O. Krasney, Das Erste Gesetz zur Änderung des SGB vom 20.7.1988, NJW 1988 S. 2644.
Michaelis/Kramer, Neuregelung im Pfändungs- und Abtretungsrecht, DAngV 1989 S. 67.
Mrozynski, Wertungsfragen bei der Abtretung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, SGb 1989 S. 374.
ders., Das SGB I – Ein Projekt von begrenzter Reichweite (Teil II), SGb 2016 S. 69.
W. Schmidt, Rückforderung überzahlter Sozialleistungen bei Abtretung und Pfändung, RVaktuell 2005 S. 461.
Weber, Die Rechtsqualität von Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung (Übertragung), Abzweigung und Pfändung, SGb 1999 S. 225.
Rz. 56
Zum Umfang des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers im Falle der zeitlich vorhergehenden Abtretung eines Teils des Leistungsanspruchs des Berechtigten gegenüber dem vorrangigen Leistungsträger an einen Dritten (Bestätigung v. BSG, Urteil v. 14.11.1984, 1/4 RJ 57/84, BSGE 57 S. 218 = SozR 1300 § 104 Nr. 3). Durch die später eingetretene Sozialhilfebedürftigkeit eines Versicherten wird die Wirksamkeit der früheren Abtretung des Leistungsanspruchs nicht berührt:
BSG, Urteil v. 30.1.1985, 1/4 RJ 107/83, SozR 1300 § 104 Nr. 4 = USK 8576 = Breithaupt 1986 S. 315.
Die Bejahung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten an einer Abtretung von Sozialleistungsansprüchen (hier: Kindergeld) setzt voraus, dass zwischen dem Umfang einer Forderung und der zur Sicherung der zu befriedigenden Ansprüche kein erhebliches Missverhältnis besteht. Ein Abtretungsgeschäft fällt nicht unter § 53 Abs. 2 Nr. 1, wenn nicht eine bereits fällige Leistung abgetreten worden ist, sondern eine Vorausabtretung für die erst in Zukunft fällig werdende laufende Leistung erfolgt. Diese Vorausabtretung gehört zu den Übertragungsgeschäften i. S. d. § 53 Abs. 2 Nr. 2:
BSG, Urteil v. 7.9.1988, 10 RKg 18/87, SozR 1200 § 53 Nr. 8.
Die Mitteilung eines Leistungsträgers an einen Dritten, aufgrund einer Abtretungserklärung Teilbeträge einer laufenden Geldleistung zu zahlen, stellt keinen Verwaltungsakt dar; dies gilt auch für die spätere Mitteilung über die Zahlungseinstellung an den Dritten:
BSG, Urteil v. 22.2.1990, 4 RA 19/89, USK 90104 = Die Leistungen 1992 S. 306 = HV-INFO 1992 S. 1278.
Auch nach Abtretung des Anspruchs kann der Versicherte seinen Antrag auf Beitragserstattung bis zum Wirksamwerden der Verwaltungsentscheidung jedenfalls dann zurücknehmen, wenn das Antragsrecht nicht übertragen worden ist und der Versicherte auf das Recht zur Rücknahme des Antrags nicht verzichtet hat (Anschluss und Fortführung von BSGE 60 S. 79 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG, 12 RK 10/89, SozR 3-1200 § 16 Nr. 2):
BSG, Urteil v. 6.2.1991, 13/5 RJ 18/89, BSGE 68 S. 144 = USK 91106 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 1 = Breithaupt 1992 S. 406.
Der Erstattungsanspruch des nach § 104 SGB X nachrangig verpflichteten Leistungsträgers (Sozialamt) ist insoweit ausgeschlossen, als die Sozialleistung bereits wirksam nach § 53 Abs. 3 abgetreten wurde:
BSG, Urteil v. 14.2.1991, 8 RKn 14/89, USK 91107 = SGb 1991 S. 139 (KF).
Die Ausführung des – öffentlich-rechtlichen – Abtretungsvertrags über eine Sozialleistung durch den Sozialleistungsträger stellt gegenüber dem Abtretungsgläubiger keinen Verwaltungsakt dar. Der Sozialleistungsträger ist bei der Berechnung des abgetretenen Betrages verpflichtet zu prüfen, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners i. S. d. § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO besteht. Der von einem Pfandgläubiger erwirkte Beschluss gemäß § 850c Abs. 4 ZPO entfaltet gegenüber dem Abtretungsgläubiger keine rechtsgestaltende Wirkung (Anschluss an 4 AZR 339/82, BAGE 46, 148 und 4 AZR 786/85, BAGE 53, 359). Dem Abtretungsgläubiger einer Sozialleistung steht das Antragsrecht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO analog zu. Für die Entscheidung hierüber sind die Sozialgerichte zuständig:
BSG, Urteil v. 27.11.1991, 4 RA 80/90, SGb 1994 S. 80 mit Anm. Ebsen = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 = BSGE 70 S. 37.
Zur Verrechnung einer vom ersuchenden Leistungsträger früher erworbenen Forderung mit einem vom Berechtigten später abgetretenen Geldleistungsanspruch (§ 406 BGB, § 53 Abs. 5):
BSG, Urteil v. 18.2.1992, 13/5 RJ 61/90, SozR 3-1200 § 53 Nr. 3 = USK 9289.
Die Abtretung zukünftiger Sozialleistungsansprüche setzt zu ihrer Wirksamkeit deren konkrete Bezeichnung voraus:
BSG, Urteil v. 19.3.1992, 7 RAr 26/91, Soz...