Rz. 27
Das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG, das nach Maßgabe von § 24i SGB V (vgl. Komm. dort) von der Krankenkasse gezahlt wird, ist nur grundsätzlich unpfändbar. Der Verweis auf den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG ist allerdings so nicht zutreffend, denn nicht § 19 Abs. 1 MuSchG selbst begründet den (pfändbaren) Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sondern (jetzt) § 24i SGB V (so BSG, Urteil v. 16.2.2005, B 1 KR 13/03 R). Soweit das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld (§ 3 Abs. 1 BEEG) angerechnet wird, bleibt es damit wie diese Leistungen selbst pfändungsfrei, allerdings nur mit dem entsprechenden Betrag, damit durch die Anrechnung keine pfändungsrechtlichen Nachteile und Widersprüche entstehen.
Rz. 28
Eine Ausnahme besteht für Mutterschaftsgeld, das aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu zahlen ist. Das Mutterschaftsgeld hat in diesen Fällen eine Einkommensersatzfunktion, da es, wie zuvor das Arbeitsentgelt der Teilzeitbeschäftigung, typischerweise neben dem Elterngeld erzielt wird, sodass es keines Pfändungsschutzes bedarf (so Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 54 Rz. 66, Stand: 16.8.2021; Siefert, in: KassKomm. SGB I, § 54 Rz. 35, Stand: Dezember 2017; Lilge, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 54 Rz. 36; Timme/Weingart, in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, LPK SGB I, 4. Aufl., § 54 Rz. 11).
Rz. 29
Zulässig ist eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (§ 15 Abs. 4 BEEG). Anders als nach § 15 BErzGG der Erziehungsurlaub, ist die Elternzeit nach § 15 BEEG aber nicht mehr von der Gewährung von Elterngeld abhängig. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG kann ein Anteil der Elternzeit, also auch der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit (Elternteilzeit), von bis zu 24 Monaten sogar zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, also außerhalb der Zeit für die Elterngeld gewährt werden kann. Auch in diesen Fällen ist das Mutterschaftsgeld damit grundsätzlich im vollen Umfang nach Abs. 4 pfändbar.
Rz. 29a
Ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld wegen der Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 24i Abs. 4 SGB V vollständig, stellt der nur dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Mutterschaftsgeld kein pfändbares Einkommen dar. Pfändbar wären insoweit nur das Arbeitsentgelt oder -einkommen. Dieses ist auch nicht um einen pfändungsfreien Betrag zu erhöhen, soweit ansonsten eine Anrechnung mit dem Erziehungsgeld erfolgt (so aber wohl Siefert, in: KassKomm. SGB I, § 54 Rz. 35, Stand: Dezember 2017).
Rz. 30
Wie beim Elterngeld, ist die Unpfändbarkeit des Mutterschaftsgeldes allerdings betragsmäßig begrenzt. Für das Mutterschaftsgeld, das neben oder statt Elterngeld nach § 2 BEEG erbracht wird, wird die Begrenzung der Pfändbarkeit durch den Verweis auf die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG vorgenommen. Das Mutterschaftsgeld ist daher insgesamt gesehen nur insoweit unpfändbar, wie es das Elterngeld selbst wäre und soweit es das Elterngeld ausschließt.
Rz. 31
Das einmalige Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG, das in Höhe von höchstens 210,00 EUR zulasten des Bundes vom Bundesversicherungsamt gezahlt wird und von der Anrechnung auf das Elterngeld ausgenommen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG), ist nicht von der Pfändung ausgenommen und bleibt daher pfändbar. Als einmalige Geldleistung könnte der Pfändung allenfalls die Billigkeitsklausel in Abs. 2 entgegenstehen.