Rz. 32
Mit Art. 2 Nr. 6 des Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist mit Wirkung ab 1.1.2005 in Abs. 3 Nr. 2a zusätzlich die Unpfändbarkeit von Wohngeld hinzugekommen und im Zusammenhang mit der Neufassung des Abs. 3 nicht geändert worden. Die Unpfändbarkeit ist damit begründet worden (BT-Drs. 15/1516 S. 68), dass das Wohngeld als Sozialleistung zwar bisher in typischen Fällen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen liege und damit faktisch unpfändbar sei, es sei jedoch nicht auszuschließen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngeldempfängers in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, auf das Wohngeld im Rahmen einer Pfändung zugreifen könnten. Damit würde der Zweck des Wohngeldes – die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG) – zumindest teilweise vereitelt, weil das Wohngeld nicht mehr zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet werden könnte. Die Neuregelung durch § 54 Abs. 3 Nr. 2a stelle daher klar, dass das Wohngeld grundsätzlich unpfändbar ist. Hierfür spreche auch die Gleichartigkeit hinsichtlich der wesentlichen Zielrichtung/Vergleichbarkeit mit den in § 54 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Leistungen (Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld).
Rz. 33
Aus der Unpfändbarkeit des Wohngeldes folgt, dass es auch in den Fällen der Zusammenrechnung von Einkünften nach § 850e Nr. 2a ZPO von der Zusammenrechnung ausgenommen ist (so auch Mrozynski, SGB I, 6. Aufl., § 54 Rz. 11). Dabei ist unerheblich, ob das Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt wird (vgl. Komm. zu § 26).
Rz. 33a
Die Unpfändbarkeit erstreckte sich jedoch allein auf das Wohngeld i. S. d. WoGG. Die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II sind durch die Änderung in § 42 Abs. 4 SGB II durch das 9. SGB II-ÄndG als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seit dem 1.8.2016 nicht mehr pfändbar. Daher ist die Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 25.10.2012, VII ZB 31/12), die sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bezog, überholt.
Rz. 34
Ausnahmen von der Unpfändbarkeit werden für solche Ansprüche gemacht, die Gegenstand der §§ 9 und 10 WoGG sind, also den Miet- oder Lastenzuschuss betreffen. Wie die Gesetzesbegründung dazu ausführt (BT-Drs. 15/1516 S. 68), soll damit bezweckt werden, dass Ansprüche im Zusammenhang mit der Miete oder Belastung, d. h. Ansprüche des Vermieters oder des Darlehensgebers, weiterhin zur Pfändung des Wohngeldes durch diesen berechtigen.
Rz. 35
Die Zulässigkeit der Pfändbarkeit von Wohngeldansprüchen für Vermieter oder Darlehensgeber setzt daher voraus, dass der Pfändung ein vollstreckbarer Titel über eine Miet- oder Darlehensforderung (in Bezug auf die der Wohngeldbewilligung zugehörigen Wohnung) zugrunde liegt. Diese Voraussetzung hat das Vollstreckungsgericht vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu prüfen und zu klären. Eine Mietforderung kann auch dann gegeben sein, wenn dieser Anspruch von einem Dritten gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde, denn dies berechtigt zur Geltendmachung dieser Forderung (LG Mönchengladbach, Beschluss v. 5.5.2009, 5 T 77/09).