Rz. 59

Für mehrfache Pfändungen oder im Verhältnis zur Abtretung gilt das Prioritätsprinzip, das heißt, die erste dieser Maßnahmen ist wirksam, bis die Ansprüche dieses Gläubigers erfüllt sind. Bei mehrfacher Pfändung kommt es dabei jeweils auf den Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an. Bei einer Vorpfändung (§ 845 Abs. 2 ZPO) ist dieser Zeitpunkt zu beachten.

 

Rz. 60

Bei Pfändung und Aufrechnung (Verrechnung) kann der Sozialleistungsträger auch noch nach der Pfändung aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Pfändung bestanden hatte; die Aufrechnung ist jedoch gegenüber dem (durch Pfändung und Überweisung) neuen Gläubiger des Sozialleistungsanspruchs zu erklären (BSG, Urteil v. 21.7.1988, 7 RAr 51/86).

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