Rz. 76
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Rz. 77
Die öffentlich-rechtliche Natur eines Anspruchs wird durch seine Pfändung und Überweisung nicht geändert. Die Zwangsvollstreckung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die für das jeweilige Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsbehörde) vorgesehen ist. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nach § 832 ZPO auch alle künftig fällig werdenden Bezüge, sofern nur das Verhältnis, dem die einzelnen Bezüge entspringen, im Wesentlichen dasselbe bleibt. Eine Unterbrechung des Bezugs von Arbeitslosengeld erfasst auch die nach zwischenzeitlicher Beschäftigung erfolgte Wiederbewilligung, jedenfalls wenn diese auf der ursprünglichen Anwartschaftszeit beruht:
BSG, Urteil v. 18.3.1982, 7 RAr 14/81.
Vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrags einer bewilligten Sozialleistung findet ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nicht statt. Das Pfandrecht, das durch die Pfändung von Arbeitslosenhilfe erworben wird, erstreckt sich auf den Betrag, der im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Arbeitslosen zustand sowie auf die nach Pfändung fällig werdenden Beträge. Das Pfandrecht erstreckt sich ferner auch auf künftige Beträge, die nach Stellung eines neuen Antrags fällig werden, sofern sich die Verhältnisse, die zum Bezug der Arbeitslosenhilfe geführt haben, nicht wesentlich änderten:
BSG, Urteil v. 12.5.1982, 7 RAr 63/81.
Wird die wegen Verstoßes gegen § 54 fehlerhafte Pfändung und Überweisung einer Rentenforderung durch einen späteren Beschluss des Vollstreckungsgerichts uneingeschränkt aufgehoben, so kann der Vollstreckungsgläubiger auch hinsichtlich der vor der Aufhebung fällig gewordenen Rentenbeträge keine Zahlung mehr an sich verlangen:
BSG, Urteil v. 9.2.1984, 11 RA 10/83.
Zur Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der die Zusammenrechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer unpfändbaren Rente nach § 262 Lastenausgleichsgesetz vorsah, dem Drittschuldner (Rentenversicherungsträger) jedoch die Bestimmung des pfändbaren Teils der gesetzlichen Rente überließ, so dass dieser wegen Unpfändbarkeit die Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger verweigern konnte:
BSG, Urteil v. 17.12.1986, 11a RA 6/86.
Eine Verrechnung gepfändeter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ...