Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Abs. 2 und 3 sind mit Wirkung zum 28.6.1985 durch das Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz – AdAnpG) v. 24.6.1985 (BGBl. I S. 1144) neu gefasst worden.

Durch Art. 1 Nr. 6, Art. 68 Abs. 10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) sind mit Wirkung zum 1.1.2001 die Verweisungen in den Abs. 2 bis 4 dahingehend redaktionell präzisiert worden, dass es sich um die Gleichstellung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen handeln muss.

Durch Art. 3 § 48 Nr. 2, Art. 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde mit Wirkung zum 1.8.2001 in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 1a und in Abs. 4 die Ergänzung um Lebenspartner eingefügt.

Durch Art. 47, Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) wurde mit Wirkung zum 1.5.2002 der Abs. 4 neu gefasst und damit die Voraussetzung "durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche" durch "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge