Rz. 17
Der Kreis der als Sonderrechtsnachfolger in Betracht kommenden Personen ist abschließend und in der Reihenfolge durch Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 i. V. m. Abs. 2 bis 4 bestimmt. Vorgehende Sonderrechtsnachfolger schließen nachfolgende aus. Innerhalb einer Gruppe gilt bei mehreren berechtigten Personen die Aufteilung nach gleichen Teilen (Bruchteilsgemeinschaft – Abs. 1 Satz 2). Erklärt einer von ihnen den Verzicht auf die Sonderrechtsnachfolge, so wächst dieser Anteil den verbleibenden Personen zu. Sind Sonderrechtsnachfolger nicht vorhanden, kommt nur die Erbfolge nach dem BGB in Betracht (§ 58).
Rz. 18
Neben den familienrechtlichen Beziehungen ist bei allen Personen Voraussetzung, dass sie mit dem verstorbenen Berechtigten wirtschaftlich verbunden gewesen sind. Dies wird allgemein für alle Personen durch das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes oder durch wesentlichen Unterhalt verlangt und bei besonderen Personengruppen (Abs. 2 bis 4) von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.
2.2.1 Wirtschaftliche Voraussetzungen
Rz. 19
Als Sonderrechtsnachfolger kommen nur Familienangehörige in Betracht, die entweder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen oder vom Berechtigten wesentlich unterhalten wurden.
Rz. 20
Ein gemeinsamer Haushalt ist gegeben, wenn eine familienhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist. Dazu ist nicht unbedingt die ununterbrochene Anwesenheit des Haushaltszugehörigen erforderlich, es genügt, wenn eine regelmäßige auf Dauer gerichtete Zugehörigkeit zum gemeinsamen Hausstand gegeben ist. Vorübergehende Abwesenheit (Internatsunterbringung, Reise, Freiheitsstrafe, Krankenhausaufenthalt usw.) schließt die Zugehörigkeit zum gemeinsamen Haushalt nicht aus. Der Haushalt braucht nicht der des Berechtigten zu sein (anders aber nach Abs. 2 und 4, wo die Aufnahme in den Haushalt des Berechtigten gefordert wird.). Ein uneheliches Kind, das im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter und seines Großvaters lebt, ist also für Leistungsansprüche des Großvaters (neben seiner Mutter) sonderrechtsnachfolgeberechtigt, auch wenn dieser es nicht in seinen Haushalt aufgenommen haben sollte (vgl. BSG, Urteil v. 28.2.1990, 10 RKg 15/89, SozR Nr. 4 zu § 2 BKGG). Unter Haushalt i. S. dieser Vorschrift ist der Haushalt als Wirtschaftsgemeinschaft, nicht als Wohngemeinschaft zu verstehen (so auch Siefert, in: KassKomm. SGB I, § 56 Rz. 18, Stand: März 2016; Wagner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 56 Rz. 15, Stand: 1.10.2011; Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 56 Rz. 13; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 56 Rz. 23).
Rz. 21
Anstelle des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt reicht es aus, wenn stattdessen eine der in Nr. 1 bis 4 genannten Personen vom verstorbenen Berechtigten wesentlich unterhalten worden ist. Der Berechtigte braucht, anders als der Haushaltsführer, nicht die überwiegenden Kosten des Lebensunterhalts der fraglichen Personen bestritten zu haben. Die Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 25.6.1964, 4 RJ 439/61, BSGE 21 S. 155) hat einen Anteil von einem Viertel an den Unterhaltskosten für wesentlich erachtet, ansonsten aber auf die konkrete Lebenssituation im Einzelfall abgestellt. Zu den Unterhaltsleistungen kann auch die Haushaltsführung und/oder die Kinderbetreuung zugerechnet werden. Auch hier ist allerdings ein "wirtschaftlicher Dauerzustand" erforderlich, der rückblickend ein Jahr vor dem Tod des Berechtigten vorgelegen haben muss.
2.2.2 Persönliche Voraussetzungen
2.2.2.1 Ehegatte bzw. Lebenspartner (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a)
Rz. 22
Ehegatte ist diejenige Person, die mit dem verstorbenen Berechtigten zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war. Dies können unter Berücksichtigung des § 34 auch mehrere Personen sein. Auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist und kann die Vorschrift nicht (vgl. § 31) ausdehnend angewandt werden (so auch Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 56 Rz. 21; Lebich, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 56 Rz. 10, Stand: XII/2005; Siefert, in: KassKomm. SGB I, § 56 Rz. 23, Stand: III/2016). Eine § 1933 BGB nachgebildete Regelung, mit der der Ehegatte bei beantragter Scheidung oder Aufhebung der Ehe vom Erbrecht ausgeschlossen ist, ist für die Sonderrechtsnachfolge nicht vorgesehen (so auch Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 56 Rz. 21; für eine entsprechende Anwendung aber Lebich, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 56 Rz. 10, Stand: XII/2005). Der getrennt lebende Ehegatte ist daher als Sonderrechtsnachfolger nicht ausgeschlossen, wenn er (z. B. bei einem laufenden Scheidungsverfahren) vom verstorbenen Sozialleistungsberechtigten wesentlich unterhalten wurde. Geschiedene Ehegatten sind von der Sonderrechtsnachfolge ausgeschlossen. Ab 1.8.2001 sind auch Lebenspartner i. S. d. LPartG (vgl. Komm. zu § 33b) anspruchsberechtigt.
2.2.2.2 Kinder (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2)
Rz. 23
Kinder sind die leiblichen ehelichen und nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder (§§ 1741 ff. BGB). Zum Begriff des Kindes im SGB vgl. auch Komm. zu § 10 SGB V.
Rz. 24
Den eigenen Kindern werden nach Abs. 2 Nr. 1 die Stiefkinder (leibliche Kinder des Ehegatten und nicht des Berechtigten) und Enkel (Abkömmlinge der Kinder des Berechtigten) gleichgestellt, wenn sie zum Todeszeitpunkt in den Haushalt ...