Rz. 10

Ist der Verzicht wirksam ausgesprochen, so verliert die Sonderrechtsnachfolge mit Rückwirkung bis zum Tod des Berechtigten ihre Wirksamkeit. Hatte der Sozialleistungsträger die fälligen Leistungen schon an den Sonderrechtsnachfolger vor dessen Verzichtserklärung ausgezahlt, sind die Leistungen als ohne Rechtsgrund und ohne Verwaltungsakt erbracht zurückzuzahlen. Da es sich ungeachtet der Sonderrechtsnachfolge weiterhin um Sozialleistungsansprüche handelt, in deren Rechtsposition der Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich eintritt und durch den Verzicht wieder verliert, ist der Rückforderungsanspruch nach § 50 SGB X durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind in soweit nicht zu beachten.

 

Rz. 11

Als Folge des Verzichts wächst der Anteil des Verzichtenden den verbleibenden gleichrangigen Sonderrechtsnachfolgern (§ 56 Abs. 1 Satz 2) zu gleichen Teilen zu. Ein Verzicht zugunsten nur eines der gleichrangigen Sonderrechtsnachfolgers ist allerdings ausgeschlossen. Der Zuwachs des Anteils infolge des rechtzeitigen Verzichts eines zu Bruchteilen an der Sonderrechtsnachfolge Beteiligten löst keine neue Frist zum Verzicht bei den anderen Beteiligten aus. Für den Fristbeginn ist allein die Kenntnis der Sonderrechtsnachfolge an sich maßgebend, nicht die Kenntnis der Höhe.

 

Rz. 12

Fehlen gleichrangige Sonderrechtsnachfolger, fällt die Sonderrechtsnachfolge der nächsten nachrangigen Gruppe der Sonderrechtsnachfolger zu. Auch hier kann der Verzicht nicht zugunsten einer bestimmten Gruppe oder Person erfolgen. Der verzichtende Sonderrechtsnachfolger ist dann wie ein nicht vorhandener zu betrachten. Wird erst infolge des Verzichts eine andere Person oder Gruppe Sonderrechtsnachfolger, so werden diese erst dadurch auch zu Sonderrechtsnachfolgern. Erst der Verzicht löst für diese den Beginn der Frist für den Verzicht und die Kenntnis von der Sonderrechtsnachfolge aus.

 

Rz. 13

Waren außer dem oder den Verzichtenden keine Sonderrechtsnachfolger i.S.d. § 56 Abs. 1 vorhanden, so tritt nach § 58 die Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB) oder der Ausschluss der Rechtsnachfolge (§ 59) ein. Auch der Verzichtende selbst kann Erbe sein, so dass ihn trotz Verzichts nach § 57 dann die Erbenhaftung treffen kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge