Rz. 25
Der Verweis in Satz 3, dass die sonst bei Auf- und Verrechnung bestehenden Beschränkungen (Pfändbarkeit der Leistung, Hälfte der laufenden Zahlungen, Pfändungsgrenzen, vgl. Komm. zu §§ 51, 52 und 54) nicht gelten sollen, ist nicht ganz eindeutig. Insbesondere, soweit darin die Verrechnung mit Forderungen anderer Träger angesprochen ist, scheint dies Satz 1 zu widersprechen, der überhaupt nur die Haftung gegenüber dem leistungspflichtigen Träger regelt, so dass der Verweis auf die Verrechnung in Leere ginge (so Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 57 Rz. 16).
Rz. 26
Die Regelung ist sicherlich einmal dahingehend zu verstehen, dass bei der Geltendmachung der Haftung durch Aufrechnung nach § 51 dem Sonderrechtsnachfolger die Aufrechnungsbeschränkungen, die für den Sozialleistungsempfänger nach § 51 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 und 4 und nach § 51 Abs. 2 bestehen, nicht zugute kommen sollen, also ggf. sogar gegen den Gesamtbetrag der übergegangenen Ansprüche aufgerechnet werden kann. Für den Sonderrechtsnachfolger ist der übergegangene Anspruch kein Sozialleistungsanspruch, für den die Aufrechnungsbegrenzungen von der Zwecksetzung her anzuwenden wären, sondern ein Vermögenswert. Die Aufrechnung dient in soweit der schnelleren und möglichst vollständigen Abwicklung der Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Sozialleistungsträger.
Rz. 27
Anwendbar ist die Vorschrift aber auch im Fall einer wegen sozialrechtlicher Ansprüche früher erklärten Verrechnung mit den künftigen Geldleistungsansprüchen des Berechtigten. Diese Auf- oder Verrechnung für einen anderen Sozialleistungsträger erfasst dann auch die bis zum Tod entstehenden und fällig werdenden Ansprüche (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.9.2002, L 1 RA 107/02; BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 60/02 R, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1). Der Sonderrechtsnachfolger tritt auch nur in diese mit Auf- oder Verrechnungslage belastete Rechtsposition ein. Die Auf- oder Verrechnung hindert jedoch nicht den gesetzlichen Anspruchsübergang auf den Sonderrechtsnachfolger an sich, sondern betrifft nur die spätere nicht vollständige Auszahlung (Erfüllung des Anspruchs) gegen interne Verrechnung mit einer Verbindlichkeit oder Überweisung an einen anderen Träger (Erlöschen einer Forderung). Insoweit bedeutet die Anwendung der §§ 51, 52 ohne Begrenzung, dass insgesamt und bei Haftung die Zahlung an den Sonderrechtsnachfolger wegen einer früheren Aufrechnungslage verweigert werden kann. Dem Sonderrechtsnachfolger kommt damit nicht der personenbezogene Auf- und Verrechnungsschutz eines Sozialleistungsberechtigten zugute. Dafür spricht nicht nur die fehlende Schutzbedürftigkeit des Sonderrechtsnachfolgers (vgl. Rz. 26), sondern auch die Haftungsbegrenzung des Erben, der sonst für frühere sozialrechtliche Verbindlichkeiten des Erblasser gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern zugunsten der Sonderrechtsnachfolger haften müsste.
Rz. 28
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verweis auf die Verrechnungsmöglichkeit in Satz 3 darauf beruht, dass dabei übersehen wurde, dass nach Satz 1 die Haftung nur gegenüber dem für die Leistung an den Sonderrechtsnachfolger besteht, kann die Regelung des Satzes 3 auch dahingehend verstanden werden, dass sich Auf- und insbesondere Verrechnung auf den übergegangen Anspruch selbst beziehen und als Sonderregelung zu den §§ 51, 52 über die Auf- und Verrechnung bei laufenden Sozialleistungen zu verstehen sind. Bei diesem Verständnis könnte der Träger nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 51, 52) die übergegangenen Ansprüche mit ihm gegen den Sonderrechtsnachfolger selbst zustehenden Forderungen (Beitrags- oder Erstattungspflichten) aufrechnen oder mit Ermächtigung eines anderen Trägers dessen Ansprüche verrechnen, ohne dass die sonst bestehenden Beschränkung nach den §§ 51, 52 beachtet werden müssten. Diese Möglichkeit der Befriedigung aus dem übergegangenen Anspruch wäre dann auch keine Frage der Haftung oder Haftungsbegrenzung im Rahmen von § 57 Abs. 2 Satz 1, sondern der Durchsetzung (Befriedigung) von Ansprüchen.