Rz. 2
Die Vorschrift regelt für alle Sozialleistungsbereiche des SGB Grundpflichten von Sozialleistungsbeziehern, Antragstellern und Erstattungspflichtigen. In der Literatur werden sie auch als Mindeststandards der zu erwartenden Mitwirkung bezeichnet. Die Mitwirkungsobliegenheiten nach dem SGB I gelten auch, soweit in den speziellen Büchern des Sozialgesetzbuches gesonderte – ausdrücklich und explizit normierte, bereichsspezifische – Mitwirkungspflichten vorgesehen sind (z. B. bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, vgl. §§ 56 ff. SGB II; BSG, Urteil v. 19.2.2009, B 4 AS 10/08 R), auch wenn sie einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung einer Leistung von Bedeutung ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.9.2016, L 7 AS 3613/15). Das Verhältnis der allgemeinen Mitwirkungspflichten des SGB I zu den besonderen Mitwirkungspflichten in den übrigen Büchern bestimmt sich nach § 37 Satz 1. Danach gelten die Vorschriften des SGB I, ggf. ergänzend, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Die Vorschrift begründet eine Vermutung, dass die Regelungen des SGB I für alle Sozialleistungsbereiche des SGB gelten sollen, solange und soweit das Normprogramm der besonderen Mitwirkungsobliegenheiten dies nicht ausschließt, also den Lebenssachverhalt nicht ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regelt. Demnach normiert das SGB I die allgemeinen Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich ihrer Tatbestände, Grenzen und Rechtsfolgen (vgl. BSG, Urteil v. 19.9.2008, B 14 AS 45/07 R). § 37 Satz 2 gilt nicht. Die Pflicht zur Duldung einer Untersuchung kann aber aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen gemäß § 59 SGB II bzw. § 309 SGB III i. V. m. § 32 SGB II eine Leistungsminderung bewirken, nicht aber Rechtsfolgen nach §§ 60 ff. (LSG Hessen, Beschluss v. 22.6.2011, L 7 AS 700/10 B). Im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz fehlt das Bedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn der Antragsteller begründete Aussicht hat, die begehrte Leistung durch eine zumutbare Mitwirkungshandlung zu erhalten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.12.2013, L 9 SO 485/13 B ER u. a.). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf alle Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Sozialleistungen i. S. des Sozialgesetzbuches sind, und damit auch auf die Beratung und Auskunft nach den §§ 14, 15 (nicht unumstritten, vgl. Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 60 Rz. 3).
Rz. 2a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verpflichtet zur Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen und zur Zustimmung zur Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte, wenn der zuständige Leistungsträger oder die in seinem Auftrag handelnde Behörde (z. B. gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II; nachfolgend wird nur der Begriff Leistungsträger verwendet) dies verlangt. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dem Leistungsträger die Datenbasis zur Verfügung zu stellen, die er für eine sachlich korrekte Entscheidung benötigt, auch soweit der Bürger diese Daten nicht selbst bereitstellen kann, aber dritte Personen oder Einrichtungen. Eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Partnern oder sonstigen Dritten besteht nur in Bezug auf Tatsachen, die dem Antragsteller bzw. Leistungsbezieher bekannt sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2017, L 7 SO 1138/17). Der Leistungsträger ist gehalten, das Sozialgeheimnis zu wahren. Er darf etwa nicht bei eigener Sachaufklärung Sozialdaten unbefugt offenbaren, z. B. über den Leistungsbezug des Betroffenen in Telefonaten mit dem (früheren) Vermieter (BSG, Urteil v. 15.1.2012, B 14 AS 65/11 R). Mitwirkungshandlungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen die Angabe von Tatsachen, nicht aber Prognosen des Antragstellers bzw. Leistungsberechtigten, diese muss der Leistungsträger ggf. selbst anstellen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.4.2015, L 2 R 485/14). Abs. 1 schließt Mitwirkungshandlungen ein, die eine Entscheidung über die Gewährung einer Sozialleistung vorbereiten.
Existenzsichernde Leistungen sind an nicht identifizierbare Personen nicht auszuzahlen. Damit ist die Vorlage eines Identitätsnachweises zulässige Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers i. S. d. § 60 SGB I (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.10.2023, L 7 AS 1276/23 B ER).
Rz. 2b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gibt auf, Änderungen zum leistungserheblichen Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen. Damit soll der Leistungsträger in die Lage versetzt werden, auf Änderungen in den Verhältnissen mit leistungsrechtlicher Relevanz durch korrigierende Entscheidungen zu reagieren und damit das Recht auf die veränderten Verhältnisse anzuwenden. Das hat für Antragsteller und Leistungsempfänger den Vorteil, dass Nachzahlungen erbracht und zu erstattende Leistungsüberzahlungen im Regelfall vermieden werden können.
Rz. 2c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verpflichtet zum Nachweis der Voraussetzungen für eine begehrte Leistung mit Beweismitteln. Diese sind zu bezeichnen und ggf. vorzulegen bzw. der ist ...