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Die Vorschrift hat insoweit klarstellende Bedeutung, als sie anerkannte Pflichten (korrekter ist "Obliegenheiten") von Leistungsberechtigten zur Mitwirkung, Mitteilung und Anzeige von Tatsachen und eintretenden Änderungen gesetzlich normiert. Diese sind vom BSG als Nebenpflichten deklariert worden. § 60 ergänzt den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 20 SGB X. Beide Vorschriften sind darauf ausgerichtet, im Verwaltungsverfahren effektiv und effizient vorzugehen und deshalb jeweils denjenigen zu verpflichten, der zum Fortschritt des Verfahrens am ehesten beitragen kann. § 60 liegt aber auch die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene ein staatliches Leistungsangebot in Anspruch nehmen möchte und deshalb von ihm erwartet werden kann, dass er nach besten Kräften zur Feststellung beiträgt, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorliegen. Die Behauptung des Leistungsberechtigten oder Antragstellers, eine Mitwirkungspflicht erfüllt zu haben, setzt die Kenntnis dieser Pflicht voraus (LSG Sachsen, Urteil v. 4.12.2014, L 3 AS 430/12). Die Mitwirkungspflicht von Leistungsempfängern dient je nach Zielsetzung und Ausgestaltung der Leistungen in den speziellen Büchern des Sozialgesetzbuches Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung. Betroffen sind Antragsteller und Leistungsbezieher, Mitwirkungspflichten bestehen jedenfalls, solange die Entscheidungsfindung des Leistungsträgers noch nicht abgeschlossen ist. Fraglich ist, ob die Mitwirkungspflichten für jeden Anspruchsinhaber einer Leistung gelten (z. B. die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, vgl. die Spezialregelungen dort). Gegenüber einer Leistung aus Steuermitteln, die ohne Gegenleistung des Leistungsempfängers erbracht wird, stellen die Schutzmaßnahmen des Staates vor Missbrauch (Verschweigen oder nicht Offenlegen vorhandener Geldmittel) einen vergleichsweise geringen Eingriff dar. Auch in das Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn von einem Antragsteller spezielle Unterlagen, etwa Kontoauszüge (für einen begrenzten Zeitraum von i. d. R. 3 Monaten, mit der Möglichkeit der Schwärzung irrelevanter Daten, anlassbezogen auch für mehrere Jahre) oder Angaben zum Lohnsteuerabzugsmerkmal gefordert werden, um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen überprüfen zu können (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.12.2014, L 2 AS 267/13). Auch das BVerfG hat bereits entschieden, dass bei Empfängern von Sozialleistungen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinzunehmen sind (BVerfG, Urteil v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03, 2357/04 und 603/05). Der Pflicht, ungeschwärzte Kontoauszüge zur Prüfung des Leistungsanspruchs vorzulegen, können sich selbständig tätige Leistungsbezieher nicht durch eine Berufung auf den gegenüber ihren Kunden zu leistenden Datenschutz entziehen (LSG Sachsen, Beschluss v. 21.8.2022, L5 AS 463/22). Eine Rechtsgrundlage findet sich dafür nicht. Ein Antragsteller unterliegt im Regelfall keiner gesondert gesetzlich geregelten Verschwiegenheitsverpflichtung, wie diese z. B. bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern gegeben ist.
Mitunter kann der Leistungsträger den relevanten Sachverhalt ohne Mitwirkung des Antragstellers oder Leistungsbeziehers nicht feststellen, z. B. bei notwendigen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit oder der Eignung für bestimmte Maßnahmen. Daher sind die §§ 60 bis 62 und § 65 nur vor dem Hintergrund zu sehen, dem Leistungsträger die Amtsermittlung – sofern noch erforderlich – zu ermöglichen. Aufgrund der angegebenen Tatsachen und mitgeteilten Änderungen ist die Behörde nur dann zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die Angaben unvollständig oder unklar sind (BSG, Urteil v. 30.8.2007, B 10 EG 6/06 R). § 21 Abs. 2 SGB X hebt die Mitwirkungsverpflichtung auch bei der Amtsermittlung deutlich hervor. Ist eine Aufforderung zur Mitwirkungshandlung vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt (vgl. §§ 20, 21 SGB X), etwa eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum mit entsprechenden Nachweisen, darf der Leistungsträger die beantragte Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn er aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht die tatsächlichen Einkommensverhältnisse und damit einhergehend Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die beantragte Leistung nicht beurteilen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.2.2015, L 7 AS 312/14 B). So ist die Hilfebedürftigkeit i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II bei der Weigerung des Antragstellers zur Vorlage der Kontoauszüge für die 3 bis 6 Monate vor Antragstellung nicht aufklärbar. Das LSG Baden-Württemberg hat klargestellt, dass im Übrigen die Grundsätze der objektiven Beweislosigkeit unabhängig von den Obliegenheiten zur Mitwirkung gelten, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetz...