Rz. 5
§ 60 verpflichtet Antragsteller auf Sozialleistungen, Leistungsbezieher und Erstattungspflichtige zur Mitwirkung. Mitwirkungspflichtig ist der Leistungsberechtigte auch dann, wenn er nicht Leistungsempfänger ist (BSG, Urteil v. 18.9.1991, 10 RKg 5/91). Als Bezieher von Leistungen werden auch diejenigen Personen betrachtet, denen eine Sozialleistung nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen zu erbringen ist. In diesem Kommentar wird jedoch danach mangels rechtlicher Unterschiede nicht weiter differenziert. Auskunftspflichten bestehen nur im Rahmen der Vorschrift bzw. aufgrund von Spezialregelungen in den einzelnen Gesetzbüchern. Mit dem Ende des Leistungsbezuges kann z. B. auch eine Auskunftspflicht des Partners des Leistungsberechtigten entfallen, da weder Antragstellung noch Bezug einer Leistung vorliegt. Inwieweit dies zu einem taktischen Verhalten führen kann, bleibt abzuwarten (für den Spezialfall § 60 SGB II vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.2.2012, L 9 AS 405/10).
Rz. 5a
Zu den Mitwirkungspflichten nach Abs. 1 gehören unter Umständen auch Auskünfte bzw. Angaben, die einen Dritten betreffen; die Mitwirkungspflicht bezieht aber nicht darauf, den Antragsteller zu verpflichten, Beweismittel wie Nachweise über Einkommensverhältnisse vom Partner oder sonstigen dritten Personen zu beschaffen und vorzulegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.9.2016, L 7 AS 3613/15).
Rz. 6
Bei handlungsfähigen Minderjährigen (§ 36) sind im Falle der Verletzung der Mitteilungspflichten die gesetzlichen Vertreter einzuschalten, bevor die Rechtsfolgen des § 66 festgestellt werden, denn das handlungsfähige minderjährige Kind hat seine Mitwirkungspflichten zwar grundsätzlich selbst zu erfüllen, aber der gesetzliche Vertreter kann die Handlungsfähigkeit einschränken und die Pflichten selbst erfüllen. Eine hilfebedürftige Mutter eines minderjährigen Kindes i. S. der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten dem Jobcenter den ihr bekannten Vater des Kindes zu benennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden können (SG Trier, Gerichtsbescheid v. 3.8.2015, S 5 AS 150/15). Die Auskunft darf nicht wegen des Persönlichkeitsrechts der Mutter noch wegen einer Inhaftierung des Vaters wegen einer Gewalttat verweigert werden. Mitwirkungspflichtig sind auch Rechtsnachfolger, soweit die Mitwirkungspflicht nicht nur höchstpersönlich erfüllt werden kann. Auskunftspflichtige Elternteile können einem Auskunftsverlangen nach § 47 Abs. 6 BAföG nicht entgegenhalten, es bestehe keine Unterhaltspflicht mehr (OVG Lüneburg, Beschluss v. 19.3.2013, 4 PA 52/13, zur Ausnahme bei sog. Negativ-Evidenz vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.11.2012, 12 B 1261/12).
Rz. 6a
Die betroffenen Personen sind während des gesamten Verwaltungs- und Leistungsverfahrens und – wie Abs. 1 Satz 2 zur Einbeziehung Erstattungspflichtiger zeigt – auch darüber hinaus mitwirkungspflichtig.
Rz. 7
Ein Statusfeststellungsbescheid (vgl. § 7a SGB IV) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aufgehoben werden kann. Arbeitgeber sind verpflichtet, Änderungen in den der Statusfeststellung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen mitzuteilen (BSG, Urteil v. 29.3.2022, B 12 KR 1/20 R). Letztlich folgt eine solche Mitteilungspflicht nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Vorliegend hat der Arbeitgeber jedoch weder Sozialleistungen beantragt noch erhält er solche. Der Begriff der Sozialleistungen ist in § 11 Satz 1 legal definiert als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Darunter fallen Statusfeststellungen nicht (unter Hinweis zur Feststellung oder Abänderung des Grades der Behinderung auf BSG, Urteil v. 16.12.2014, B 9 SB 3/13 R).
Die damit bestehende Regelungslücke ist dem BSG zufolge unbeabsichtigt und planwidrig. Mit dem Statusanfrageverfahren des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, eine auch für die Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB IV) und die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs. 1 SGB IV) verbindliche Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status herbeizuführen. Arbeitgeber können sich dadurch von dem ihnen in §§ 28a, 28g, 28e Abs. 1 und 4 sowie § 25 SGB IV überantworteten Risiko befreien, bei unrichtiger rechtlicher Bewertung eines Auftragsverhältnisses Sozialversicherungsbeiträge weitgehend verschuldensunabhängig bis zu 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge fällig geworden sind, rückwirkend zahlen zu müssen. Der Gesetzgeber hat aber keine, die Grenzen gerechtfertigten Vertrauensschutzes überschreitende Risikoverteilung beabsichtigt.
Würde bei Vorliegen eines Statusf...