Rz. 19

Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass auch Erstattungspflichtige zur Mitwirkung verpflichtet sind. Dabei wird es sich meist um die Angabe von Tatsachen und Änderungen in den Verhältnissen sowie die Bezeichnung von Beweismitteln und Beweisurkunden handeln, anhand derer erst festgestellt werden kann, ob Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattungspflichtigen lassen sich aus dem Kreis der Leistungsempfänger ableiten, betroffen sind auch Sonderrechtsnachfolgen. Ob die Leistung nach § 50 SGB X zu erstatten ist oder aufgrund von Sondervorschriften (vgl. § 42 zum Vorschuss), ist unerheblich. Die Regelung erfasst nicht dritte Personen. Hierfür können spezielle Regelungen in den einzelnen Gesetzbüchern geschaffen werden (vgl. z. B. § 60 SGB II).

 

Rz. 20

Mitwirkungspflichten von Erstattungspflichtigen bestehen insofern, als im Falle der Stundung einer Erstattungsforderung dieselben Pflichten bestehen wie in anderen Verwaltungsverfahren auch, damit jeweils geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen zur Einräumung von Ratenzahlungen fortbestehen.

 

Rz. 20a

Die Mitwirkung des Erstattungspflichtigen fordert nicht die Einleitung zur Rückgewähr der Leistungen. Sie ergibt sich aus der Garantenstellung des Betroffenen zum Schutz der Vermögensinteressen des Sozialleistungsträgers (OLG Braunschweig, Urteil v. 7.1.2015, 1 Ss 64/14). Ein Auskunftsanspruch kommt nach § 99 Satz 2 SGB X als Grundlage einer Garantenpflicht nicht in Betracht, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten für Angehörige entsprechend, die zum Ersatz von Aufwendungen des Sozialleistungsträgers herangezogen werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 14.8.2017, 1 OLG 2 Ss37/17). In dem Beschluss werden insbesondere die unterschiedlichen Auffassungen dazu diskutiert, unter welchen Umständen eine Garantenstellung des Erstattungspflichtigen nach Abs. 1 Satz 2 zu bejahen ist. Zur Frage einer strafrechtlichen Garantenstellung im Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 2 vgl. auch BGH, Urteil v. 19.6.2018, 4 StR 646/17.

 

Rz. 21

Aus der Sache heraus ergibt sich, dass auf (potenziell) Erstattungspflichtige die §§ 66, 67 nicht angewandt werden können, jedenfalls nicht bezogen auf den Erstattungssachverhalt. Erstattungspflichtige sind nach dem eindeutigen Wortlaut nicht zu den in den §§ 61 bis 64 genannten Mitwirkungspflichten angehalten.

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