Rz. 3
Zur persönlichen Vorsprache nach § 61 verpflichtet sind Antragsteller auf Sozialleistungen und Personen, die diese Leistung bereits beziehen. Die Vorschrift ergänzt § 60. Befürchtungen, die Vorschrift sei gegen die Leistungsberechtigten gerichtet, sind unbegründet. Die Pflichten aus § 61 treffen den Leistungsträger und den Leistungsberechtigten. Durch Aufforderungen zum persönlichen Erscheinen bindet der Leistungsträger in erheblichem Umfang Ressourcen. Er wird deshalb die notwendigen Informationen bevorzugt anderweitig zu beschaffen suchen, z. B. telefonisch oder elektronisch. Gegenstand persönlicher Vorsprachen können aber insbesondere auch Hinweise auf andere Leistungen und deren Beantragung, Beratungen über Gestaltungsrechte oder Anhörungen nach § 24 SGB X sein. Die Fertigung einer Niederschrift über die mündliche "Verhandlung" liegt auch im Interesse einer klaren Verwaltungssprache, deren der Bürger oft nicht kundig ist. Daraus erklärt sich die zweiseitige Verpflichtung aus Amtsermittlung und Mitwirkung für Leistungsträger und Betroffene.
Rz. 4
Von § 61 zu unterscheiden ist das Recht des Leistungsberechtigten, zur Klärung des relevanten Sachverhaltes initiativ beim Leistungsträger vorzusprechen und um Beratung nachsuchen. § 61 betrifft nicht Meldeaufforderungen nach § 309 SGB III oder § 59 SGB II, das Aufsuchen des Leistungsberechtigten in seiner Wohnung oder das Anhörungsverfahren nach § 24 SGB X.
Rz. 5
Zum Schutz durch die Unfallversicherung bei persönlicher Meldung vgl. § 2 SGB VII. § 61 gilt auch nach dem Recht des Unterhaltsvorschusses (vgl. OVG Sachsen, Urteil v. 24.5.2023, 5 A 590/21).
Rz. 6
Es handelt sich um eine persönliche Obliegenheit, der Verpflichtete kann seiner Mitwirkung daher nicht durch Entsendung eines Bevollmächtigten nachkommen. Er kann allerdings von einem Beistand begleitet werden (vgl. § 13 Abs. 4 SGB X). Aus Praktikabilitätsgründen wird ein Leistungsträger auch einen Stellvertreter akzeptieren, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht zwingend ein persönliches Erscheinen erfordert, um dem Betroffenen damit den Zugang zur Sozialleistung zu erleichtern (vgl. § 17). In diesen Fällen ist allerdings besonders zu prüfen, ob ein persönliches Erscheinen überhaupt notwendig i. S. d. § 61 ist. Das gilt auch, wenn die Vorsprache von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden soll, z. B. weil der Antragsteller noch minderjährig ist. Allerdings kann die Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch eine höchstpersönliche Pflicht für Minderjährige werden, etwa, wenn es auf den Augenschein ankommt.