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Klose, SGB I § 65a Aufwendungsersatz

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1981 durch das SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) in das SGB I eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Aufwendungsersatzregelung für Auslagen aus Anlass eines persönlichen Erscheinens beim zuständigen Leistungsträger, der zutreffenden Behörde mit Wahrnehmungsbefugnis (z. B. aufgrund gesetzlichen Auftrags) oder einer Untersuchungsmaßnahme (§§ 61, 62). Das betrifft alle Sozialleistungsbereiche, soweit nicht das jeweilige Leistungsgesetz eine andere Regelung enthält, die eine Anwendung des § 65a ausschließt. Damit wird das Ziel verfolgt, bis auf Bagatellfälle Antragsteller und Bezieher von Sozialleistungen, die ihre Mitwirkungspflichten erfüllen, durch Ersatz der baren Auslagen von finanziellen Belastungen zu befreien.

Abs. 1 begrenzt den Aufwendungsersatz auf Mitwirkungshandlungen nach den §§ 61 und 62, die einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nachkommen. Dabei sollen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mitwirkungshandlungen nach § 61 nur in Härtefällen ersetzt werden. Damit betont der Gesetzgeber die grundsätzliche Verpflichtung von Antragstellern und Sozialleistungsbeziehern, auf Verlangen des Leistungsträgers ohne Aufwendungsersatz zu mündlichen Erörterungen und anderen leistungsrelevanten Maßnahmen persönlich zu erscheinen, um notwendige Sachverhaltsklärungen durchzuführen. Davon abzugrenzen sind Vorsprachen aufgrund von Einladungen, die in speziellen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und deren Nichtbefolgung gesonderte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. Einladungen nach § 59 SGB II, § 309 SGB III). § 65a ist auch nicht anzuwenden, soweit Mitwirkungspflichten in den Spezialgesetzen des Sozialgesetzbuchs geregelt sind, es sei denn, dort würde auf die Regelung verwiesen. § 65a knüpft nicht an de...

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SGB I - Allgemeiner Teil / § 65a Aufwendungsersatz
SGB I - Allgemeiner Teil / § 65a Aufwendungsersatz

  (1) 1Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. 2Bei einem Verlangen des zuständigen ...

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