Rz. 3

Die Regelung betrifft versagte oder entzogene Leistungen, die gemäß bestandskräftigem Versagungs- oder Entziehungsbescheid nach § 66 rechtmäßig nicht erbracht worden sind. Die Leistungszahlung kann aufgenommen oder fortgesetzt werden, indem der Versagungsbescheid durch einen Bewilligungsbescheid ersetzt oder der Entziehungsbescheid aufgehoben wird. Für die Zukunft steht dem Leistungsträger kein Ermessen über die Erbringung der Leistung zu; er ist zur Bewilligung der Leistung bzw. Aufhebung des Entziehungsbescheids nach § 48 SGB X verpflichtet. Für die Vergangenheit hingegen entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Nachzahlung. Auf realisierte Leistungsminderungs- und Sperrzeitsachverhalte, insbesondere die Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme (§ 31 SGB II, § 159 SGB III), ist § 67 nicht anzuwenden. Der insoweit eingetretene neue Sachverhalt kann nicht mehr rückwirkend korrigiert werden; im Übrigen sind im Rahmen der Sperrzeitregelungen des SGB III bereits Gesichtspunkte der Zumutbarkeit, eines wichtigen Grundes für das Verhalten und ggf. Härtegesichtspunkte in die Entscheidung eingeflossen. In nicht bestandskräftigen Fällen entfällt der Versagungs-/Entziehungsbescheid durch die Nachholung der Mitwirkung, er wird quasi gegenstandslos.

 

Rz. 4

Eine Anwendung des § 67 bedeutet, dass ein ausgesetztes Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen und im Regelfall einer Entscheidung zugeführt wird. Das setzt voraus, dass der zuständige Leistungsträger nicht zwischenzeitlich entweder wegen des Zwangs zur Bescheidung eines Antrags oder zum Zweck der Zielerreichung bei vorgegebenen bzw. vereinbarten behördeninternen Zielen über die Dauer der Bearbeitungszeit von Anträgen (vgl. z. B. § 48 SGB II) endgültig entschieden hat. In diesen Fällen wird der zuständige Leistungsträger, ohne einen Antrag nach § 44 SGB X abzuwarten, die Versagung bzw. Entziehung wie auch die ablehnende oder aufhebende Entscheidung durch eine Bewilligung oder Weiterbewilligung ersetzen.

 

Rz. 5

§ 67 ist grundsätzlich unabhängig davon zu prüfen, ob eine laufende oder einmalige Sozialleistung oder aber eine Sach- oder Geldleistung nicht erbracht worden ist. Ein neuer Leistungsantrag ist nicht erforderlich (so schon BSG, Urteil v. 28.2.1990, 10 RKg 17/89).

 

Rz. 6

§ 67 ist nicht anwendbar, wenn eine beantragte Leistung von vornherein, ohne § 66, abgelehnt worden ist. Das gilt im Übrigen bei jeder Fallgestaltung, bei der keine Versagung/Entziehung vorliegt. Die Behandlung solcher Fälle richtet sich nach § 44 SGB X. Ist ein Versagungs- oder Entziehungsbescheid noch nicht rechtskräftig, kann der Betroffene gegen ihn vorgehen; es bedarf dann keines Verfahrens nach § 67, obwohl weitgehend dieselben Arbeitsschritte zu leisten sind.

 

Rz. 6a

Die Nachholung der Mitwirkung i. S. v. § 67 im Klageverfahren begründet einen Anspruch nach § 67, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Versagungsbescheides. Gegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 ist nicht der materielle Anspruch auf eine Leistung, sondern der Streit über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Sind weitere Ermittlungen erforderlich, ist daneben eine Leistungsklage nicht zulässig (Bay. LSG, Beschluss v. 28.7.2015, L 16 AS 118/15).

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