Rz. 11
Über die nachträgliche Leistungserbringung hat der Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In der Regel wird er nach Sinn und Zweck der §§ 66, 67 Leistungen auch für die Vergangenheit erbringen; denn durch das Nachholen der Mitwirkung ist das Ziel der Vorschriften, Berechtigte zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten zu bewegen, ja gerade erreicht worden. Ohne Zweifel wird in diesem Fall das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt (vgl. § 39). Damit wird zudem erreicht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, nachdem die Mitwirkungshandlung nachgeholt wurde. Maßgebend sind aber alle Umstände des Einzelfalles.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach oder aufgrund der nachgeholten Mitwirkung vor und ist an sich eine gebundene Entscheidung zu treffen, wird der Ermessensspielraum der Behörde zur Anwendung des § 67 gegen Null tendieren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.12.2021, L 21 AS 1571/21 B ER).
Rz. 12
Leistungen können ganz oder teilweise nachträglich erbracht werden. Die Behörde hat hierüber eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich sowohl auf die Leistung dem Grunde nach als auch den Umfang (ganz oder teilweise) bezieht. Das VG München hat die (generelle) Praxis, Ausbildungsförderung erst ab dem Monat der Nachholung der Mitwirkungshandlung zu gewähren, unbeanstandet gelassen, weil diese Verwaltungspraxis dem Betroffenen mitgeteilt wird (VG München, Urteil v. 18.4.2013, M 15 K 12.2958). Eine nur teilweise Leistungserbringung kommt insbesondere in Betracht, wenn das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für die volle Leistung im Nachhinein nicht mehr oder nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann. Gerade in den Fällen der §§ 63, 64 kann sich erweisen, dass eine sofortige Teilnahme auch zu einer früheren Verbesserung des Zustands geführt hätte, sodass eine vollständige nachträgliche Leistungserbringung nicht gerechtfertigt erscheint. Das BSG hat zu § 37 Abs. 6 SGB XI entschieden, dass diese Vorschrift eine Sonderregelung gegenüber § 67 darstelle. Es hatte die Nachzahlung von gekürztem Pflegegeld verneint, nachdem zuvor nicht abgerufene Pflegeeinsätze nach der Kürzung des Pflegegeldes nach Ablauf des maßgebenden Zeitraums nachgeholt worden waren (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 3 P 4/02 R). Fehlende Finanzmittel können da nicht überzeugen. Im Gegensatz zu anderen Vorschriften fehlt es an einer Verweisung auf die Mitwirkungsvorschriften des SGB I. Mit der endgültigen Sanktionswirkung bei wiederholtem Versäumnis des Pflegeeinsatzes habe der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er der Pflegekasse in solchen Fällen keinen Ermessensspielraum belassen wollte, sondern einen endgültigen Rechtsverlust eintreten lassen wollte. Das BVerwG hatte schon 1985 entschieden, dass die Ablehnung einer rückwirkenden Bewilligung der Leistung schon gerechtfertigt sei, wenn der Leistungsträger die vom Säumigen angeführten Gründe nicht als ausreichend erachtet (BVerwG, Urteil v. 17.1.1985, 5 C 133.81).
Rz. 13
Als zu den Umständen des Einzelfalls gehörende Aspekte sind neben dem Charakter der begehrten Sozialleistung selbst die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner Angehörigen, insbesondere auch Zahlungen Dritter für den Versagungs- bzw. Entziehungszeitraum, zu berücksichtigen. Ebenso kann der Mehraufwand für die Verwaltung oder das Verschulden des Betroffenen in die Entscheidung einfließen. Relevant dürfte auch der Zeitraum sein, der bis zur Nachholung der Mitwirkung verstrichen ist (sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen gleichwohl als vorliegend erwiesen haben). Im Übrigen kommt es generell auf die Art und den Zweck der Sozialleistung und wie schon angedeutet, auf den Grad der Pflichtwidrigkeit an.
Rz. 14
Nachträgliche Leistungen werden bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf 4 Jahre zu beschränken sein. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt eine abweichende Frist von einem Jahr (§ 40 SGB II). Einen Antrag setzt § 67 nicht voraus, die Entscheidung ist von Amts wegen zu treffen. Eine nachträgliche Gewährung von Dienstleistungen dürfte auf Ausnahmefälle zu beschränken sein, bei Sachleistungen kommt auch eine Erstattung der dafür aufgebrachten Kosten in Betracht.
Rz. 15
Nachzahlungen können nicht verzinst werden, weil der Leistungsberechtigte die Versagung oder Entziehung durch sein Verhalten selbst herbeigeführt hat.
Rz. 16
Im Hinblick auf Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander hat das BSG entschieden, dass eine rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch dann nicht vorliegt, wenn der Sozialleistungsträger die Leistung erbringt, nachdem er eine rechtmäßige Versagung rückwirkend aufgehoben hat (BSG, Urteil v. 29.6.1995, 11 RAr 87/94). Bei einer nachträglichen Aufhebung einer Versagung wird über den materiellen Anspruch neu entschieden. So muss ein Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers auf die Nachzahlung in gleicher W...