Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 eingeführt. Sie hat im weitesten Sinne § 1 JWG als Vorläufer. Im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren war umstritten, ob die Jugendhilfe dem Sozialrecht oder dem Bereich Bildung und Erziehung zuzuordnen sei (so die Auffassung der Länder im Bundesrat: BT-Drs VI/3764 S. 34). Die Bundesregierung betonte hingegen, dass zu den Sozialleistungen nicht nur die sozialen Geld- und Sachleistungen gehörten, sondern auch soziale und erzieherische Hilfen, die aber vor allem Gegenstand der Jugend- und Sozialhilfe seien (vgl. auch Rz. 4). Dem schloss sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat an und die Kinder- und Jugendhilfe wurde in das SGB I einbezogen (Weselski, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 8 Rz. 2). Durch Art. 2 Nr. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1991 neu gefasst.

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