Rz. 3

Bis zum Inkrafttreten des SGB VIII hatten die im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) v. 14.6.1922 und im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) v. 11.8.1961 normierten Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe im Kern ordnungspolitische und eingriffsrechtliche Zielsetzungen. Wie die Bezeichnung "Jugendwohlfahrt" deutlich macht, sahen Gesetzgeber und Öffentlichkeit diese Materie als einen besonderen Teil des Rechts der öffentlichen Fürsorge – also des Sozialhilferechts – und des Polizei- und Ordnungsrechts an. Die Vorschriften zur Aufsicht über die Pflegekinder und die Fürsorgeerziehung hatten ihren Ursprung in § 56 des Reichsstrafgesetzbuches von 1871. Die Verwahrlosung von Kindern und Jugendlichen zu verhindern, dies war das Hauptziel. Leistungsrechtliche Regelungen und Ansprüche auf Jugendhilfeleistungen waren demgegenüber eher systemfremd und spielten allenfalls am Rande eine Rolle. In der Gesetzesfassung v. 11.12.1975 waren Kinder nicht in der Überschrift und ebenso wie Personensorgeberechtigte auch im Wortlaut nicht erwähnt, sollten aber nach der Gesetzesbegründung mit umfasst sein (Niedermeyer, in: BeckOK SozR, 71. Ed. 1.12.2023, SGB I, § 8 Rz. 1, 1.1).

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