Rz. 8

Unter dem Eindruck spektakulärer Fälle von Kindesmissbrauch und Vernachlässigung von Kindern hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe v. 8.9.2005 (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK, BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 Vorschriften zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eingefügt. § 8a SGB VIII konkretisiert den Schutzauftrag des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Der Schutzauftrag folgt aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierten staatlichen Wächteramt. Als Programmsatz ist der Schutzauftrag bereits in § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII normiert. Ferner hat der Gesetzgeber die Befugnisse des Jugendamtes zum Schutz des Kindes bei akuter Gefährdung (Inobhutnahme und Herausnahme aus der Familie) in § 42 SGB VIII neu geordnet und in § 72a SGB VIII die Anforderungen an die Prüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe erheblich verschärft (BT-Drs. 15/3676 S. 25 f.).

 

Rz. 8a

Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I 2011 S. 2975) werden die Regelungen zum Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe erweitert und eine Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen sowie das Personal in den erlaubnispflichtigen Einrichtungen eingeführt. Die Befugnisse kinder- und jugendnaher Berufsgeheimnisträger zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt werden bundeseinheitlich geregelt. Die Zusammenarbeit der Jugendämter wird zum Schutz von Kindern, deren Eltern sich durch Wohnungswechsel der Kontaktaufnahme entziehen wollen (sog. Jugendamts-Hopping), verbessert. Vor allem werden nun präventive Maßnahmen zum Kinderschutz in den Vordergrund gestellt. Dazu sollen Netzwerke im Kinderschutz auf der örtlichen Ebene eingerichtet werden, deren Struktur zunächst jedoch unklar bleibt. Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen), die es auf Landesebene schon gibt, sollen ausgebaut und durch eine zeitlich befristete Bundesinitiative zum Aus- und Aufbau des Einsatzes von Familienhebammen unterstützt werden.

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