2.2.1.1 Junge Menschen
Rz. 9
Nach der Definition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Damit werden die übrigen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Gruppen mit umfasst: Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), Jugendliche, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), junge Volljährige, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 3).
2.2.1.2 Personensorgeberechtigte
Rz. 10
Personensorgeberechtigte sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII Personen, denen nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. Die Personensorge ist Teil der elterlichen Sorge. Sie ist in § 1626 Abs. 1 BGB definiert. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Rz. 10a
Personensorgeberechtigt können auch sein:
Rz. 10b
Die Personensorge umfasst gemäß § 1631 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Damit verbunden ist gemäß § 1632 Abs. 1 BGB das Recht, die Herausgabe des Kindes von demjenigen zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Eltern sind die leiblichen Eltern oder die Adoptiveltern (§ 1754 Abs. 3 BGB) und die geschiedenen Eltern, soweit kein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts durch das Familiengericht gestellt wurde. Der Personensorgeberechtigte muss nicht volljährig sein. Ein minderjähriger Personensorgeberechtigter darf allerdings gemäß § 1673 Abs. 2 BGB nur in eingeschränktem Umfang die Personensorge ausüben. Der Stiefelternteil (§ 1687b BGB) und der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 9 LPartG) haben das sog. kleine Sorgerecht. Dies beinhaltet ein Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens sowie die Berechtigung, bei Gefahr im Verzug alle notwendigen Rechtshandlungen zum Wohl des Kindes vorzunehmen.
Rz. 11
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB grundsätzlich der Mutter zu. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt, soweit sie eine dahingehende Sorgeerklärung abgegeben haben oder einander heiraten. Besondere Regelungen zur Sorgeerklärung enthalten die §§ 1626b bis 1626e BGB. Gemäß § 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Ansonsten entscheidet gemäß § 1628 BGB das Familiengericht. Die elterliche Sorge und damit auch die Personensorge umfasst gemäß § 1629 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vertretung des Kindes. In Abs. 2 und 3 sind die Grenzen des Vertretungsrechts normiert.
Rz. 12
Das Familiengericht kann nach Maßgabe des § 1666 BGB das Personensorgerecht ganz oder teilweise entziehen. Bei teilweiser Entziehung tritt der vom Familiengericht bestellte Einzel- oder Amtspfleger insoweit als (teilweiser) Personensorgeberechtigter hinzu. Bei Erziehungsbeistandschaft ist der Beistand im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben sorgeberechtigt. Einer Pflegeperson kann nach § 1630 Abs. 3 BGB die Personensorge übertragen werden. Bei vollständiger Entziehung der elterlichen Sorge oder wenn die Eltern verhindert oder verstorben sind, ist der Vormund sorgeberechtigt.
Rz. 13
Der Personensorgeberechtigte ist auch Erziehungsberechtigter. Er muss nicht volljährig sein. Soweit das Personensorgerecht im Einzelfall eingeschränkt ist, ist auch die Erziehungsberechtigung eingeschränkt. Der Personensorgeberechtigte kann die Erziehungsberechtigung durch Vereinbarung auf einen Dritten übertragen. Dabei müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Der Dritte muss volljährig sein. Die Übertragung muss auf gewisse Dauer angelegt sein und sie muss umfassend erfolgen. Es dürfen nicht einzelne Erziehungsaufgaben übertragen werden. Ansonsten ist die Erziehungsperson (z. B. Lehrer, Übungsleiter, Therapeut) nicht Erziehungsberechtigter i. S. d. gesetzlichen Definition. Umgekehrt ist der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten eingesetzte Erziehungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) nicht Personensorgeberechtigter, da seine Befugnis nicht unmittelbar auf gesetzlichen Vorschriften beruht.