Rz. 14

Die Leistungen der Jugendhilfe werden in § 27 SGB I sowie in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführt. Der Überschrift des ersten Abschnitts des SGB I (Soziale Rechte) entsprechend normiert § 8 ausschließlich die sozialen Rechte der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten. Die aus dem staatlichen Wächteramt und aus dem aus Art. 6 GG abzuleitenden Rechte des Kindes und des Jugendlichen auf staatlichen (Personen-)Schutz resultierenden "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe, die im 3. Kapitel des SGB VIII geregelt sind, finden keine Erwähnung, obwohl sie einen wesentlichen Teil des Regelungsgehalts der Kinder- und Jugendhilfe darstellen. Dies hat seinen Grund darin, dass es sich bei den anderen Aufgaben nicht um Sozialleistungen, sondern um Eingriffsbefugnisse der Jugendhilfebehörden handelt.

 

Rz. 15

Der Gesetzgeber differenziert bei den Leistungen der Jugendhilfe zwischen den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII aufgeführten Angeboten und den in Nr. 4 bis 6 genannten Hilfen. Während die gesetzlich normierten Hilfen gemäß § 8 Satz 1 SGB I ein subjektiv-öffentliches Recht des Hilfebedürftigen begründen, ist dies bei den Angeboten anders. Der Gesetzgeber hat hier eine objektiv-rechtliche Verpflichtung geschaffen, die der Konkretisierung bedarf. Als Angebot ist nicht das Vorhalten einer Einrichtung oder sonstiger personeller oder sachlicher Mittel zu sehen, sondern ein spezielles, auf die konkrete Inanspruchnahme zugeschnittenes und individualisiertes Leistungsangebot. Dieses stellt die Sozialleistung dar. Die einzelnen Vorschriften des SGB VIII regeln sowohl allgemein gehaltene Angebote, wie etwa § 14 SGB VIII, als auch weitergehend individualisierte Förderangebote (z. B. §§ 11, 16, 22 und 23 SGB VIII) sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen (§§ 18 bis 21 und 25 SGB VIII). Die in §§ 27 bis 41 SGB VIII aufgeführten Hilfen sind weitgehend spezifiziert und individualisiert.

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