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Der Begriff stellt auf die Rechtsnatur des Trägers ab. Die Vorschrift stellt klar, dass ein Recht auf Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe (nur) gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe besteht. Demgegenüber betont der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 SGB VIII das Prinzip der Trägervielfalt. Die Leistungen der Jugendhilfe werden sowohl von Trägern der freien Jugendhilfe als auch von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach § 4 Abs. 2 SGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Es gilt das historisch aus der katholischen Soziallehre abgeleitete Subsidiaritätsprinzip. Die freien Träger müssen nach Maßgabe von § 75 SGB VIII anerkannt sein.

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