Anhand der Angaben in der "Anzeige über Arbeitsausfall" prüft die Agentur für Arbeit zunächst, ob die Kurzarbeit arbeitsrechtlich korrekt eingeführt wurde. Denn besteht arbeitsrechtlich ein Anspruch auf ungekürztes Arbeitsentgelt, weil tarifvertragliche Fristen nicht eingehalten wurden, besteht mangels Entgeltausfall auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Diesbezüglich ist die ohnehin gesetzlich vorgesehene Stellungnahme der Betriebsvertretung hilfreich. Betriebliche Mindesterfordernisse
- Die Anzahl der Beschäftigten und
- die Anzahl der vom Arbeitsausfall Betroffenen im jeweiligen Betrieb bzw. der Betriebsabteilung
werden zur Klärung der sogenannten Mindesterfordernisse abgefragt und geprüft. Ein Anspruch besteht nur, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sind. Ist diese Voraussetzung erfüllt, haben auch die Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, die einen Ausfall von weniger als 10 % haben. Bis zum 30.6.2023 kann ein Betrieb auch Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem entsprechenden Arbeitsausfall betroffen ist. Die Mindesterfordernisse sind insoweit abgesenkt. Angaben zum Arbeitsausfall Weitere, wichtige Voraussetzung ist das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (z. B. eine behördliche Schließungsanordnung) für den Arbeitsausfall. Dies sind alle Einflüsse, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben. Die Agentur für Arbeit verlangt hierzu unter Ziffer 45 des Vordrucks eine Stellungnahme. Schließlich ist Voraussetzung, dass der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist. Dabei ist nicht nur der Arbeitsausfall an sich gemeint, sondern auch der daraus folgende Entgeltausfall. Deswegen muss z. B. geprüft werden, ob der Entgeltausfall durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub vermieden werden kann. Hierbei muss Urlaub, der von den Arbeitnehmern bereits verplant war, in aller Regel aber nicht vorrangig eingesetzt werden. Zur Vermeidung von Arbeitsausfall sind auch zulässige Arbeitszeitschwankungen zu nutzen. Geschützt sind aber Guthaben, die
- vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind (bis 50 Stunden),
- zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden sind (bis 150 Stunden),
- über 10 % der geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgehen oder
- länger als 1 Jahr unverändert bestanden haben.
Der Anzeigen-Vordruck enthält hierzu unter Abschn. F eine entsprechende Erklärung des Antragstellenden. Bis zum 30.6.2023 wird kein... |