Rz. 5
Nach der Definition in Abs. 1 soll das Fallmanagement Personen, die Ansprüche nach diesem Buch haben oder haben könnten, von behördlicher Seite durch das Antragsverfahren begleiten und ihnen helfen, auch darüber hinaus einen einfachen Zugang zu anderen Sozialleistungen zu erhalten, die den Zielen der Selbstbestimmung und gleichwertigen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen.
Rz. 6
Nach Abs. 1 werden beim Fallmanagement die Berechtigten von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und kooperierend durch das Antragsverfahren und das Leistungsverfahren begleitetet. Das Fallmanagement wird in enger Kommunikation mit den Leistungsberechtigten erbracht. Das Fallmanagement kann von derselben Behörde durchgeführt werden, die auch die Anträge bearbeitet, aber auch von einer anderen Stelle, die zu den in dieser Norm beschriebenen Aufgaben (z. B. Kommunikation mit anderen Sozialleistungsträgern und Teilnahme an Fallkonferenzen im Namen des Trägers der Sozialen Entschädigung) berechtigt ist (BT-Drs. 19/13824 S. 183).
Rz. 7
Grundsätzlich soll der berechtigten Person ein Fallmanager zugeordnet werden. Ein einklagbarer Anspruch auf einen bestimmten Fallmanager besteht nicht (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 30 Rz. 11). Die Zuweisung eines bestimmten Fallmanagers zu dem Berechtigten oder die Zuweisung eines Fallmanagers eines bestimmten Geschlechts, einer bestimmten Ausbildung oder Nationalität steht somit im Ermessen der zuständigen Behörde. Gleichwohl dürfte es im Sinne einer erfolgreichen Durchführung des Fallmanagementverfahrens seitens der Behörde geboten sein, im Rahmen des Zumutbaren auf Anregungen einzugehen. Das Gesetz stellt keine Qualifikationsanforderungen an die Person des Fallmanagers (kritisch dazu die Stellungnahme des Betroffenenrats zum Referentenentwurf vom 26.11.2018, S. 18).
2.1.1 Berechtigte Personen
Rz. 8
Zum Kreis der Personen, die ein Fallmanagement erhalten können, gehören alle Berechtigten nach § 2, also neben den Geschädigten auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Bei einigen dieser Personengruppen kommen weitere Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts über die Schnellen Hilfen hinaus nicht in Betracht. Das Fallmanagement soll sie aber dabei unterstützen, andere Sozialleistungen, die sie insbesondere wegen des schädigenden Ereignisses oder dessen Wechselwirkung mit ihrer Lebenssituation benötigen, in Anspruch zu nehmen. Das Fallmanagement leistet Hilfe bei der Antragstellung bei anderen Trägern und wirkt darauf hin, dass deren Leistungen erbracht werden.
Rz. 9
Berechtigte sind die genannten Personen, die durch ein schädigendes Ereignis unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Mit den Leistungen des Fallmanagements soll aber auch das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen geklärt werden. Dies erfolgt in einem Zeitpunkt, in dem die Berechtigung noch gar nicht festgestellt ist. In diesem Fall können Leistungen des Fallmanagements nach § 115 im Wege des erleichterten Verfahrens geltend gemacht werden. Im erleichterten Verfahren nach § 115 Abs. 2 genügt es, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass die antragstellende Person nach dem Recht der Sozialen Entschädigung anspruchsberechtigt sein kann.
2.1.2 Leistungen im Rahmen des Fallmanagements
Rz. 10
Nach der Definition in Abs. 1 soll das Fallmanagement Personen, die Ansprüche nach diesem Buch haben oder haben könnten, von behördlicher Seite durch das Antragsverfahren begleiten und ihnen helfen, auch darüber hinaus einen einfachen Zugang zu anderen Sozialleistungen zu erhalten, die den Zielen der Selbstbestimmung und gleichwertigen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen (BT-Drs. 19/13824 S. 183).
2.1.3 Dauer des Fallmanagements
Rz. 11
Das Fallmanagement wird grundsätzlich erbracht, solange ein Bedarf an dieser Leistung besteht. Eine bestimmte Dauer des Fallmanagements ist somit nicht vorgegeben. Entscheidend ist der persönliche Bedarf des Berechtigten an den Leistungen des Fallmanagements.