Rz. 4
Traumaambulanzen bieten Opfern körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt schnelle, frühzeitige und unbürokratische Beratung und psychologische Hilfe an, um sie bei der Bewältigung der Tatfolgen zu unterstützen. Sowohl die Geschädigten selbst als auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende können sich an die Traumaambulanzen wenden und erhalten die erforderliche Unterstützung. Ziel der Traumaambulanz ist es, durch frühzeitige therapeutische Unterstützung den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung nach einer Gewalttat zu verhindern. Durch die unbürokratische und schnelle psychologische Hilfe sollen lange Wartezeiten bei Psychotherapeuten und Ärzten vermieden werden.
Rz. 5
Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme sind nicht in § 31, sondern in den nachfolgenden Vorschriften geregelt:
- Anspruchsberechtigt sind sowohl die Geschädigten (§ 32 Abs. 1) selbst als auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende (§ 32 Abs. 2).
- Die erste Sitzung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach der Kenntnisnahme über die Gewalttat erfolgen (§ 32).
- Wenn ein mehr als 12 Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu akuten psychischen Belastungen führt, erhalten die Betroffenen ebenfalls in den Traumaambulanzen Hilfe, wenn die erste Sitzung innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt (§ 33).
- Die psychotherapeutische Intervention kann nur in Traumaambulanzen erbracht werden, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung geschlossen haben (§ 37).
- Besteht nach der Akutbetreuung in der Traumaambulanz weiterhin ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, verweist der Träger der Sozialen Entschädigung auf weitere psychotherapeutische Angebote, z. B. Psychotherapie (§ 35).
- Eine Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich, um die Traumaambulanz oder weitere Hilfen des Opferentschädigungsrechts in Anspruch zu nehmen.
Rz. 6
Eine Suchfunktion zu den in den einzelnen Ländern bestehenden Traumaambulanzen ist unter www.projekt-hilft.de zu finden.
2.1 Aufgabe von Traumaambulanzen (Abs. 1)
Rz. 7
Nach Abs. 1 wird in einer Traumaambulanz psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder dessen Chronifizierung zu verhindern. Bei einer Intervention handelt es sich um ein geplantes und gezieltes Eingreifen, um Störungen bzw. Probleme zu beheben oder ihnen vorzubeugen. Der Begriff ist demnach weit zu verstehen und umfasst auch präventive Maßnahmen (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 31 Rz. 6; Knickrehm/Mushoff/Schmidt, Neues Soziales Entschädigungsrecht, Rz. 104). Zu den Interventionstechniken zählen Patienteninterviews, die Verhaltenstherapie und die hypnosystemische Therapie. Die Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung-TAV) regelt in § 3 Qualifikationsanforderungen bei der Behandlung von Erwachsenen und in § 4 die Qualifikationsanforderungen bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Rz. 8
Für die Behandlung von Erwachsenen setzt die Traumaambulanz Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein, die eine der folgenden Berufsqualifikationen aufweisen:
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
- Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin,
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin oder
- Psychotherapeut mit einer Weiterbildung i. S. d. § 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB V oder Psychotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung.
4. Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin oder
Rz. 9
Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen setzt die Traumaambulanz Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein, die eine der folgenden Berufsqualifikationen aufweisen:
- Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin,
- Psychologischer Psychotherapeut mit Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Psychologische Psychotherapeutin mit Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
- Psychotherapeut mit einer Weiterbildung i. S. d. § 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB V oder Psychotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung.
2.2 Psychotherapeutische Intervention (Abs. 2)
Rz. 10
In Abs. 2 wird klargestellt, dass eine Traumaambulanz im Sinne dieses Buches ausschließlich eine solche ist, mit der eine Vereinbarung nach § 37 besteht, auch wenn andere Einrichtungen ebenfalls diese Bezeichnung führen sollten (BT-Drs. 19/13824 S. 185). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 schließen die nach Landesrecht zuständigen Behörden mit den Traumaambulanzen Vereinbarungen ab. Träger i. S. d. Abs. 2 sind demna...