Rz. 7
Nach Abs. 1 wird in einer Traumaambulanz psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder dessen Chronifizierung zu verhindern. Bei einer Intervention handelt es sich um ein geplantes und gezieltes Eingreifen, um Störungen bzw. Probleme zu beheben oder ihnen vorzubeugen. Der Begriff ist demnach weit zu verstehen und umfasst auch präventive Maßnahmen (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 31 Rz. 6; Knickrehm/Mushoff/Schmidt, Neues Soziales Entschädigungsrecht, Rz. 104). Zu den Interventionstechniken zählen Patienteninterviews, die Verhaltenstherapie und die hypnosystemische Therapie. Die Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung-TAV) regelt in § 3 Qualifikationsanforderungen bei der Behandlung von Erwachsenen und in § 4 die Qualifikationsanforderungen bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Rz. 8
Für die Behandlung von Erwachsenen setzt die Traumaambulanz Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein, die eine der folgenden Berufsqualifikationen aufweisen:
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
- Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin,
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin oder
- Psychotherapeut mit einer Weiterbildung i. S. d. § 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB V oder Psychotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung.
4. Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin oder
Rz. 9
Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen setzt die Traumaambulanz Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein, die eine der folgenden Berufsqualifikationen aufweisen:
- Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin,
- Psychologischer Psychotherapeut mit Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Psychologische Psychotherapeutin mit Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
- Psychotherapeut mit einer Weiterbildung i. S. d. § 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB V oder Psychotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung.