Rz. 13

Die in Abs. 2 genannten Personen sollen psychotherapeutische Frühintervention erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von 12 Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erhalten haben. Die Vorschrift enthält keine absolute Grenze des zeitlichen Abstands zum schädigenden Ereignis. Auch lange zurückliegende schädigende Ereignisse unterfallen der Vorschrift, da diese ausdrücklich nicht auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, sondern auf die Kenntniserlangung hiervon abstellt. Die 12 Monate sind der maximale Zeitraum nach Kenntniserlangung. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.

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